Artikel 6 RL 92/23/ewg

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aufgrund der Reifen versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EG-Typgenehmigungszeichen versehen und nach den Vorschriften von Anhang IV montiert sind.

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