Artikel 7 RL 92/23/ewg
(1) Stellt ein Mitgliedstaat gestützt auf eine ausführliche Begründung fest, daß ein Reifentyp oder ein Fahrzeugtyp trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr darstellt, so kann er das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses auf seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
(2) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft die zweckdienlichen Maßnahmen.
(3) Ist die Kommission der Ansicht, daß technische Anpassungen der Richtlinie erforderlich sind, so werden diese entweder von der Kommission oder vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 10 beschlossen. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassung beibehalten.
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