Artikel 8 RL 92/23/ewg

(1) Der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung für einen Reifen oder die EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ so weit wie notwendig zu überwachen. Zu diesem Zweck darf dieser Mitgliedstaat jederzeit prüfen, ob die Reifen bzw. die Fahrzeuge mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen. Prüfungen dieser Art sind auf Stichproben zu beschränken.

(2) Stellt dieser Mitgliedstaat fest, daß eine Reihe von Reifen oder Fahrzeugen mit demselben Genehmigungszeichen nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion sicherzustellen. Wo systematisch keine Übereinstimmung besteht, können diese Maßnahmen so weit gehen, daß die EG-Typgenehmigung zurückgezogen wird. Die genannten Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer solchen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat anhand des in den Anlagen zu den Anhängen I und III dargestellten entsprechenden Formblatts über den Entzug einer EG-Typgenehmigung und die Gründe hierfür.

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