ANHANG II RL 92/23/ewg
ANFORDERUNGEN FÜR REIFEN
-
1.
-
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
-
2.
-
Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:
2.1. „Reifentyp” Reifen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere die folgenden sein:2.1.1. Herstellername oder Handelsmarke;
2.1.2. Größenbezeichnung des Reifens;
2.1.3. Verwendungsart- — normal:
- normaler Straßenreifen;
- — spezial:
- Reifen für besondere Verwendung, wie z. B. Reifen für gemischten Einsatz (auf und abseits der Straße) und bei begrenzter Geschwindigkeit;
- —
M + S-Reifen;
- —
Notradreifen;
2.1.4. Bauart (Diagonal, Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse, Radial);
2.1.5. Geschwindigkeitskategorie;
2.1.6. Tragfähigkeitskennzahl;
2.1.7. Reifenquerschnitt;
- — normal:
- normaler Straßenreifen;
- — spezial:
- Reifen für besondere Verwendung, wie z. B. Reifen für gemischten Einsatz (auf und abseits der Straße) und bei begrenzter Geschwindigkeit;
- —
M + S-Reifen;
- —
Notradreifen;
2.2. „M + S-Reifen” Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist;
2.3. „Reifenbauart” die technischen Merkmale der Karkasse eines Reifens. Man unterscheidet insbesondere die nachstehenden Bauarten:2.3.1. „Reifen in Diagonalbauart” ( „Diagonalreifen” ) Reifen, deren Kordlagen sich von Wulst zu Wulst erstrecken und abwechselnd in Winkeln von wesentlich weniger als 90o zur Mittellinie der Lauffläche angeordnet sind;
2.3.2. „Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse” Reifen in Diagonalbauart, bei denen die Karkasse durch einen Gürtel aus zwei oder mehr unmittelbar an die Karkasse anschließenden Lagen eines im wesentlichen nicht dehnbaren Kordmaterials in wechselnden Winkeln umspannt wird;
2.3.3. „Reifen in Radialbauart” ( „Radialreifen” ), deren Kordlagen sich im wesentlichen im Winkel von 90o zur Mittellinie der Lauffläche von Wulst zu Wulst erstrecken und deren Karkasse durch einen umlaufenden Gürtel stabilisiert wird, der aus im wesentlichen undehnbarem Material besteht;
2.3.4. „verstärkte Reifen” Reifen, deren Karkasse widerstandsfähiger ist als die eines normalen Reifens;
2.3.5. „Notradreifen” Reifen, die sich von Reifen für normalen Fahrbetrieb unterscheiden und nur für einen zeitlich begrenzten Gebrauch unter eingeschränkten Fahrbedingungen bestimmt sind;
2.3.6. „T-Notradreifen” Reifen, die für einen zeitlich begrenzten Gebrauch als Ersatzreifen bestimmt sind und unter Drücken verwendet werden, die über denen für normale Reifen oder verstärkte Reifen liegen;
2.4. „Wulst” den Teil des Reifens, dessen Form und Struktur so beschaffen ist, daß er sich der Felge anpaßt und den Reifen auf ihr hält(1);
2.5. „Kord” die Stränge, die die Gewebelagen des Reifens bilden(2);
2.6. „Lage” eine Schicht aus gummierten, parallel verlaufenden Korden(2);
2.7. „Karkasse” den Teil des Reifens außer Lauffläche und Seitenwänden (Seitengummi), der im aufgepumpten Zustand die Last trägt(2)
2.8. „Lauffläche” den Teil eines Reifens, der mit der Fahrbahn in Berührung kommt(2)
2.9. „Seitenwand” (Seitengummi) den Teil eines Reifens mit Ausnahme der Lauffläche, der bei dem auf eine Felge montierten Reifen in Seitenansicht sichtbar ist(2)
2.10. „unterer Bereich der Seitenwand” den Bereich unterhalb der Linie der größten Breite des Reifens, der bei dem auf eine Felge montierten Reifen in Seitenansicht sichtbar ist(2)
2.11. „Profilrillen der Lauffläche” den Zwischenraum zwischen zwei benachbarten Rippen oder Stollen des Laufflächenprofils(2)
2.12. „Reifenbreite” den geradlinigen Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines aufgepumpten Reifens, nicht eingeschlossen die Erhöhung durch die Beschriftungen, Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen(2)
2.13. „Gesamtbreite” den geradlinigen Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände eines aufgepumpten Reifens einschließlich Beschriftungen, Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen(2)
2.14. „Querschnittshöhe” die halbe Differenz zwischen dem Außendurchmesser des Reifens und dem Felgennenndurchmesser(2)
2.15. „Querschnittsverhältnis (H/S)” das Hundertfache der Zahl, die sich aus der Division von Querschnittshöhe (H) durch Nennbreite (S) ergibt, beide Größen in Millimetern ausgedrückt;
2.16. „Außendurchmesser” den Gesamtdurchmesser eines aufgepumpten neuen Reifens(2)
2.17. „Größenbezeichnung der Reifen” 2.17.1. eine Bezeichnung, die folgendes beinhaltet:2.17.1.1. die Nennbreite; diese Breite ist in mm anzugeben, ausgenommen die Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 angegeben ist;
2.17.1.2. das Querschnittsverhältnis (H/S) mit Ausnahme von bestimmten Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 angegeben ist;
2.17.1.3. eine Kennzahl „d” , die sich auf den Felgennenndurchmesser bezieht und entweder in Zoll (Zahlen unter 100 — siehe Tabelle) oder in mm (Zahlen über 100), jedoch nicht in beiden Einheiten angegeben ist.
2.17.1.1. die Nennbreite; diese Breite ist in mm anzugeben, ausgenommen die Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 angegeben ist;
2.17.1.2. das Querschnittsverhältnis (H/S) mit Ausnahme von bestimmten Reifen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 angegeben ist;
2.17.1.3. eine Kennzahl „d” , die sich auf den Felgennenndurchmesser bezieht und entweder in Zoll (Zahlen unter 100 — siehe Tabelle) oder in mm (Zahlen über 100), jedoch nicht in beiden Einheiten angegeben ist.
Felgennenndurchmesser (Kennzahl „d” ) | |
---|---|
in Zoll (Code) | Entsprechend in mm (siehe 6.1.2.1) |
10 | 254 |
11 | 279 |
12 | 305 |
13 | 330 |
14 | 356 |
15 | 381 |
16 | 406 |
17 | 432 |
18 | 457 |
19 | 483 |
20 | 508 |
21 | 533 |
22 | 559 |
24 | 610 |
25 | 635 |
14,5 | 368 |
16,5 | 419 |
17,5 | 445 |
19,5 | 495 |
20,5 | 521 |
22,5 | 572 |
24,5 | 622 |
2.17.1.4. den der Nennbreite vorangestellten Buchstaben „T” bei T-Notradreifen;
2.18. „Felgennenndurchmesser (d)” den Durchmesser der Felge, auf die ein entsprechender Reifen zu montieren ist(3)
2.19. „Felge” den Bauteil (des Rades), auf dem die Reifenwulste einer aus Reifen und Schlauch bestehenden Einheit oder eines schlauchlosen Reifens aufsitzen(3)
2.20. „theoretische Felge” die fiktive Felge, deren Maulweite dem x-fachen der Nennbreite eines Reifens entspricht; der Wert für x ist vom Hersteller des Reifens anzugeben;
2.21. „Meßfelge” die Felge, auf die ein Reifen zur Ermittlung der Abmessungen zu montieren ist;
2.22. „Prüffelge” die Felge, auf die ein Reifen für die Prüfung zu montieren ist;
2.23. „Stollenausbrüche” die Loslösung von Gummistücken aus der Lauffläche;
2.24. „Kordablösung” die Loslösung der Fäden von ihrer Gummierung;
2.25. „Lagentrennung” die Trennung zweier benachbarter Lagen voneinander;
2.26. „Laufflächenablösung” die Ablösung der Lauffläche von der Karkasse;
2.27. „Verschleißanzeiger” Erhebungen im Inneren der Rillen der Lauffläche, die dazu dienen, den Abnutzungsgrad der Lauffläche sichtbar zu machen;
2.28. „Tragfähigkeitskennzahl” eine oder zwei Zahlen, die die Last anzeigen, die der Reifen in Einzelanordnung oder in Einzel- und Zwillingsanordnung tragen kann, und zwar bei der durch die Geschwindigkeitskategorie zugeordneten Geschwindigkeit und unter den vom Reifenhersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen. Die Liste der Tragfähigkeitskennzahlen und der diesen Kennzahlen zugeordneten Höchstlast ist in Anlage 2 enthalten;2.28.1. Reifen für Personenkraftwagen dürfen nur eine Tragfähigkeitskennzahl aufweisen;
2.28.2. Nutzfahrzeugreifen dürfen eine oder zwei Tragfähigkeitskennzahlen aufweisen, wobei die erste Kennzahl für Einzelanordnung und die zweite Kennzahl, soweit vorhanden, für Zwillingsanordnung steht; im letzteren Fall sind die beiden Kennzahlen durch einen Schrägstrich (/) voneinander zu trennen;
2.28.3. ein Reifentyp kann mit einem oder zwei Sätzen von Tragfähigkeitskennzahlen gekennzeichnet sein, je nachdem, ob die Voraussetzungen nach Nummer 6.2.5 zutreffen oder nicht;
2.29. „Geschwindigkeitskategorie” entsprechend dem Symbol in der Tabelle in Abschnitt 2.29.3 bedeutet:2.29.1. im Falle von Reifen für Personenkraftwagen die Höchstgeschwindigkeit, für die der Reifen geeignet ist;
2.29.2. im Falle von Nutzfahrzeugreifen die Geschwindigkeit, bei der der Reifen die der Tragfähigkeitskennzahl entsprechende Last tragen kann;
2.29.3. die Geschwindigkeitsklassen sind nachstehender Tabelle zu entnehmen:
Symbol der Geschwindigkeitsklasse | Höchstgeschwindigkeit (km/h) |
---|---|
F | 80 |
G | 90 |
J | 100 |
K | 110 |
L | 120 |
M | 130 |
N | 140 |
P | 150 |
Q | 160 |
R | 170 |
S | 180 |
T | 190 |
U | 200 |
H | 210 |
V | 240 |
2.29.4. für Höchstgeschwindigkeiten über 240 km/h geeignete Reifen sind in der Größenbezeichnung durch den Buchstaben „Z” zu kennzeichnen;
2.29.5. ein Reifen kann mit einem oder zwei Sätzen von Geschwindigkeitskategoriesymbolen gekennzeichnet sein, je nachdem, ob die Voraussetzungen nach Abschnitt 6.2.5 zutreffen oder nicht;
2.30. „Tabelle der Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit” die Tabelle in Anlage 8, die in Abhängigkeit von den Tragfähigkeitskennzahlen und den Symbolen der Geschwindigkeitskategorie die Tragfähigkeitsänderungen angibt, denen ein Reifen standhalten kann, wenn er bei anderen als den dem Symbol der Geschwindigkeitskategorie zugeordneten Geschwindigkeiten betrieben wird;2.30.1. die Tragfähigkeitsänderungen gelten weder bei Reifen für Personenkraftwagen noch bei Nutzfahrzeugreifen für die zusätzliche Tragfähigkeitskennzahl und das zusätzliche Symbol der Geschwindigkeitskategorie bei Anwendung der Vorschriften nach 6.2.5;
2.31. „maximale Tragfähigkeit” die höchste Masse, die der Reifen theoretisch tragen kann, wobei folgendes gilt:2.31.1. Bei Reifen für Personenkraftwagen, die für Geschwindigkeiten bis zu 210 km/h geeignet sind, darf der Wert der maximalen Tragfähigkeit den der Tragfähigkeitskennzahl zugeordneten Wert nicht übersteigen;
2.31.2. bei Reifen für Personenkraftwagen, die für Geschwindigkeiten über 210 km/h bis einschließlich 240 km/h geeignet sind (unter dem Symbol der Geschwindigkeitskategorie „V” eingestufte Reifen), darf der Wert der maximalen Tragfähigkeit den in nachstehender Tabelle genannten Prozentsatz des mit der Tragfähigkeitskennzahl angegebenen Wertes mit Bezug auf die Geschwindigkeitsleistung des mit ihnen ausgestatteten Fahrzeugs nicht übersteigen.
Höchstgeschwindigkeit (km/h) | Tragfähigkeit (%) |
---|---|
215 | 98,5 |
220 | 97 |
225 | 95,5 |
230 | 94 |
235 | 92,5 |
240 | 91 |
2.31.3. Bei Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind (Reifen der Geschwindigkeitskategorie „Z” ), darf der Wert der maximalen Tragfähigkeit den vom Reifenhersteller angegebenen Wert mit Bezug auf die Höchstgeschwindigkeitsleistung des mit ihnen ausgestatteten Fahrzeugs nicht übersteigen;
2.31.4. bei Nutzfahrzeugreifen darf der Wert der maximalen Tragfähigkeit sowohl in Einzel- als auch in Zwillingsanordnung den gemäß der Tabelle „Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit” (siehe Nummer 2.30) der jeweiligen Tragfähigkeitskennzahl des Reifens zugeordneten Prozentwert mit Bezug auf das Symbol der Geschwindigkeitskategorie des Reifens und die Geschwindigkeitsleistung des mit dem Reifen ausgestatteten Fahrzeugs nicht übersteigen. Werden zusätzliche Tragfähigkeitskennzahlen und Symbole für die Geschwindigkeitskategorie verwendet, so sind auch diese Angaben bei der Ermittlung der maximalen Tragfähigkeit des Reifens zu berücksichtigen.
2.32. „Reifen für Personenkraftwagen” einen Reifen, der hauptsächlich, aber nicht ausschließlich für Personenkraftwagen (Kraftfahrzeuge der Klasse M1) sowie deren Anhänger (01 und 02) bestimmt ist;
2.33. „Nutzfahrzeugreifen” einen Reifen, der hauptsächlich, aber nicht ausschließlich für andere Fahrzeuge als Personenkraftwagen (Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N) und deren Anhänger (03 und 04) bestimmt ist;
2.34. „Reifenbodendruck (F/Ac)” die mittlere Last pro Einheit, die von dem Reifen über seine Kontaktfläche auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird, ausgedrückt als das Verhältnis zwischen der Vertikalkraft (F), die im statischen Zustand auf der Radachse lastet, und der Reifenkontaktfläche (Ac), gemessen in aufgepumptem Zustand bei dem für die beabsichtigte Einsatzart empfohlenen Reifendruck (kalt). Er wird ausgedrückt in kN/m2;
2.35. „Reifenkontaktfläche (Ac)” den Inhalt der ebenen Fläche innerhalb des tatsächlichen Umfangs der Reifenauflagefläche, ausgedrückt in m2;
2.36. „tatsächlicher Umfang der Reifenauflagefläche” die konvexe polygonale Kurve, welche die kleinste Fläche umschreibt, die alle Berührungspunkte zwischen Reifen und Fahrbahn enthält;
2.37. „Reifendruck (kalt)” den Innendruck des Reifens, wenn der Reifen Umgebungstemperatur aufweist; infolge der Reifenbenutzung aufgebauter Druck ist darin nicht eingeschlossen. Dieser Wert wird ausgedrückt in bar/kPa.
-
3.
-
AUFSCHRIFTEN
3.1. Die Reifen müssen folgende Aufschriften tragen:3.1.1. den Herstellernamen oder die Handelsmarke;
3.1.2. die Bezeichnung der Reifengröße gemäß Nummer 2.17;
3.1.3. die Angabe der Reifenbauart;3.1.3.1. bei Diagonalreifen keine Angabe oder den Buchstaben „D” ;
3.1.3.2. bei Radialreifen den Buchstaben „R” vor der Angabe des Felgennenndurchmessers und wahlweise zusätzlich das Wort „RADIAL” ;
3.1.3.3. bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse den Buchstaben „B” vor der Angabe des Felgennenndurchmessers und wahlweise zusätzlich das Wort „BIAS-BELTED” ;
3.1.4. die Angabe der Geschwindigkeitskategorie des Reifens durch das in Nummer 2.29 genannte Symbol; bei Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind, ist der Angabe über die Bauart (siehe 3.1.3.) das Geschwindigkeitskategoriesymbol „Z” voranzustellen;
3.1.5. die Buchstaben „M + S” oder „M.S” oder „M & S” bei M + S-Reifen;
3.1.6. die Tragfähigkeitskennzahl gemäß Abschnitt 2.28;3.1.6.1. bei Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind, kann die Angabe der Tragfähigkeitskennzahl entfallen;
3.1.7. das Wort „TUBELESS” bei schlauchlosen Reifen;
3.1.8. das Wort „REINFORCED” bei verstärkten Reifen;
3.1.9. das Herstellungsdatum in Form einer Gruppe von drei Ziffern, von denen die ersten beiden die Woche und die letzte das Jahr der Herstellung angeben;
3.1.10. bei nachschneidbaren Nutzfahrzeugreifen das Symbol , dessen Durchmesser mindestens 20 mm betragen muß, oder das Wort „REGROOVABLE” , das in jede Seitenwand eingeprägt oder auf jeder Seitenwand aufgeprägt sein muß;
3.1.11. bei Nutzfahrzeugreifen eine Angabe des Reifendrucks durch die „PSI” -Kennzahl (siehe Anlage 4), der für die Belastungs-/Geschwindigkeits-Prüfungen nach Anlage 7 Teil B anzuwenden ist;
3.1.12. die Angabe der zusätzlichen Tragfähigkeitskennzahl(en) und des Symbols der Geschwindigkeitskategorie, sofern die Anforderungen der Nummer 6.2.5 gelten;
3.1.3.1. bei Diagonalreifen keine Angabe oder den Buchstaben „D” ;
3.1.3.2. bei Radialreifen den Buchstaben „R” vor der Angabe des Felgennenndurchmessers und wahlweise zusätzlich das Wort „RADIAL” ;
3.1.3.3. bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse den Buchstaben „B” vor der Angabe des Felgennenndurchmessers und wahlweise zusätzlich das Wort „BIAS-BELTED” ;
3.1.6.1. bei Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind, kann die Angabe der Tragfähigkeitskennzahl entfallen;
3.2. Anlage 3 enthält Beispiele für die Anordnung der Reifenaufschriften.
3.3. Der Reifen muß ferner mit dem EG-Typgenehmigungszeichen gemäß dem Muster nach Anhang I Nummer 4.5 versehen sein.
ANBRINGUNGSSTELLE DER AUFSCHRIFTEN
3.4. Die Aufschriften gemäß den Nummern 3.1 und 3.3 müssen deutlich lesbar in beide Seitenwände und mindestens auf einer Seite im unteren Bereich der Seitenwand wie folgt eingeprägt oder aufgeprägt sein:3.4.1. Bei symmetrischen Reifen sind alle obengenannten Aufschriften auf beiden Seitenwänden anzubringen; hiervon ausgenommen sind die Angaben gemäß den Nummern 3.1.9, 3.1.11 und 3.3, die lediglich auf einer Seitenwand erscheinen können;
3.4.2. bei asymmetrischen Reifen sind alle Aufschriften mindestens auf der äußeren Seitenwand anzubringen.
(4.)
(5.)
(6.)
6.1. Reifenabmessungen6.1.1. Reifenbreite6.1.1.1. Die Reifenbreite wird außer im Falle von Abschnitt 6.1.1.2 nach folgender Formel bestimmt:S = S1, + K (A-A1)
Hierbei bedeuten:- S=
- „Reifenbreite” in mm(4), gemessen auf der Meßfelge;
- S1=
- „Nennbreite” des Reifens in mm, entsprechend der vorgeschriebenen Größenbezeichnung auf der Seitenwand des Reifens;
- A=
- Maulweite in mm der vom Hersteller laut Beschreibung angegebenen Meßfelge (siehe Anhang I Anlage 1 Abschnitt 6.11);
- A1=
- Maulweite in mm der theoretischen Felge; A1 ist gleich S1 multipliziert mit dem vom Hersteller angegebenen Faktor „x” (siehe Anhang I Anlage 1 Abschnitt 6.15); K ist gleich 0.4.
6.1.1.2. Jedoch gelten für Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 A oder 5 B angegeben ist, die Maulweite der Meßfelge (A) und die Reifenbreite (S), die für die betreffende Größenbezeichnung in den Tabellen angegeben sind.
6.1.2. Außendurchmesser eines Reifens6.1.2.1. Der Außendurchmesser eines Reifens wird außer im Falle von Nummer 6.1.2.2 nach folgender Formel bestimmt:D = d + 0,02H
Hierbei bedeuten:- D=
- der Außendurchmesser in mm
- d=
- der Zahlenwert nach 2.17.1.3 in mm
- H=
- die Nennquerschnittshöhe in mm, die S1 × 0,01 Ra entspricht.
Hierbei ist- Ra=
- das Querschnittsverhältnis (H/S);
entsprechend der Größenbezeichnung auf der Seitenwand des Reifens in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Abschnitt 3.
6.1.2.2. Jedoch gilt für Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 angegeben ist, der Außendurchmesser, der für die betreffende Größenbezeichnung in den Tabellen angegeben ist.
6.1.3. Reifenmeßverfahren Die Istabmessungen von Reifen werden gemäß den Vorschriften in Anlage 6 ermittelt.
6.1.4. Reifenbreite: Toleranzen6.1.4.1. Die Gesamtbreite des Reifens darf unter der Reifenbreite liegen, die unter Anwendung von 6.1.1 ermittelt wurde bzw. in Anlage 5 angegeben ist.
6.1.4.2. Sie darf diesen Wert nicht um mehr als folgende Prozentsätze überschreiten:6.1.4.2.1. Diagonalreifen: 6 % bei Reifen für Personenkraftwagen, 8 % bei Nutzfahrzeugreifen;
6.1.4.2.2. Radialreifen: 4 %, und
6.1.4.2.3. bei Reifen mit spezieller Scheuerleiste dürfen diese Toleranzwerte außerdem um 8 mm überschritten werden.
6.1.4.2.4. Jedoch darf bei Reifen mit einer Nennbreite über 305 mm, die für die Zwillingsanordnung vorgesehen sind, der Nennwert bei Radialreifen nur bis zu 2 %, bei Diagonalreifen nur bis zu 4 % überschritten werden.
6.1.5. Außendurchmesser: Toleranzen Der Außendurchmesser eines Reifens darf die nach folgender Formel berechneten Werte Dmin und Dmax nicht überschreiten:- Dmin=
- d + (2H × a)
- Dmax=
- d (2H × b)
6.1.5.1. Für die in Anlage 5 aufgeführten Größen istH = 0,5 (D-d) × (siehe Erläuterungen unter 6.1.2.2)
6.1.5.2. Für sonstige, in Anlage 5 nicht aufgeführte Größen entsprechen „H” und „d” den Definitionen unter 6.1.2.1.
6.1.5.3. Für die Koeffizienten „a” und „b” gilt:6.1.5.3.1. Koeffizient „a” = 0,97
6.1.5.3.2. Koeffizient „b” für Normal-, Spezial-, M + S- oder Notradreifen.
6.1.1. Reifenbreite6.1.1.1. Die Reifenbreite wird außer im Falle von Abschnitt 6.1.1.2 nach folgender Formel bestimmt:S = S1, + K (A-A1)
Hierbei bedeuten:- S=
- „Reifenbreite” in mm(4), gemessen auf der Meßfelge;
- S1=
- „Nennbreite” des Reifens in mm, entsprechend der vorgeschriebenen Größenbezeichnung auf der Seitenwand des Reifens;
- A=
- Maulweite in mm der vom Hersteller laut Beschreibung angegebenen Meßfelge (siehe Anhang I Anlage 1 Abschnitt 6.11);
- A1=
- Maulweite in mm der theoretischen Felge; A1 ist gleich S1 multipliziert mit dem vom Hersteller angegebenen Faktor „x” (siehe Anhang I Anlage 1 Abschnitt 6.15); K ist gleich 0.4.
6.1.1.2. Jedoch gelten für Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 A oder 5 B angegeben ist, die Maulweite der Meßfelge (A) und die Reifenbreite (S), die für die betreffende Größenbezeichnung in den Tabellen angegeben sind.
S = S1, + K (A-A1)
- S=
- „Reifenbreite” in mm(4), gemessen auf der Meßfelge;
- S1=
- „Nennbreite” des Reifens in mm, entsprechend der vorgeschriebenen Größenbezeichnung auf der Seitenwand des Reifens;
- A=
- Maulweite in mm der vom Hersteller laut Beschreibung angegebenen Meßfelge (siehe Anhang I Anlage 1 Abschnitt 6.11);
- A1=
- Maulweite in mm der theoretischen Felge; A1 ist gleich S1 multipliziert mit dem vom Hersteller angegebenen Faktor „x” (siehe Anhang I Anlage 1 Abschnitt 6.15); K ist gleich 0.4.
6.1.2. Außendurchmesser eines Reifens6.1.2.1. Der Außendurchmesser eines Reifens wird außer im Falle von Nummer 6.1.2.2 nach folgender Formel bestimmt:D = d + 0,02H
Hierbei bedeuten:- D=
- der Außendurchmesser in mm
- d=
- der Zahlenwert nach 2.17.1.3 in mm
- H=
- die Nennquerschnittshöhe in mm, die S1 × 0,01 Ra entspricht.
Hierbei ist- Ra=
- das Querschnittsverhältnis (H/S);
entsprechend der Größenbezeichnung auf der Seitenwand des Reifens in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Abschnitt 3.
6.1.2.2. Jedoch gilt für Reifentypen, deren Größenbezeichnung in der ersten Spalte der Tabellen in Anlage 5 angegeben ist, der Außendurchmesser, der für die betreffende Größenbezeichnung in den Tabellen angegeben ist.
D = d + 0,02H
- D=
- der Außendurchmesser in mm
- d=
- der Zahlenwert nach 2.17.1.3 in mm
- H=
- die Nennquerschnittshöhe in mm, die S1 × 0,01 Ra entspricht.
- Ra=
- das Querschnittsverhältnis (H/S);
6.1.3. Reifenmeßverfahren Die Istabmessungen von Reifen werden gemäß den Vorschriften in Anlage 6 ermittelt.
6.1.4. Reifenbreite: Toleranzen6.1.4.1. Die Gesamtbreite des Reifens darf unter der Reifenbreite liegen, die unter Anwendung von 6.1.1 ermittelt wurde bzw. in Anlage 5 angegeben ist.
6.1.4.2. Sie darf diesen Wert nicht um mehr als folgende Prozentsätze überschreiten:6.1.4.2.1. Diagonalreifen: 6 % bei Reifen für Personenkraftwagen, 8 % bei Nutzfahrzeugreifen;
6.1.4.2.2. Radialreifen: 4 %, und
6.1.4.2.3. bei Reifen mit spezieller Scheuerleiste dürfen diese Toleranzwerte außerdem um 8 mm überschritten werden.
6.1.4.2.4. Jedoch darf bei Reifen mit einer Nennbreite über 305 mm, die für die Zwillingsanordnung vorgesehen sind, der Nennwert bei Radialreifen nur bis zu 2 %, bei Diagonalreifen nur bis zu 4 % überschritten werden.
6.1.4.2.1. Diagonalreifen: 6 % bei Reifen für Personenkraftwagen, 8 % bei Nutzfahrzeugreifen;
6.1.4.2.2. Radialreifen: 4 %, und
6.1.4.2.3. bei Reifen mit spezieller Scheuerleiste dürfen diese Toleranzwerte außerdem um 8 mm überschritten werden.
6.1.4.2.4. Jedoch darf bei Reifen mit einer Nennbreite über 305 mm, die für die Zwillingsanordnung vorgesehen sind, der Nennwert bei Radialreifen nur bis zu 2 %, bei Diagonalreifen nur bis zu 4 % überschritten werden.
6.1.5. Außendurchmesser: Toleranzen Der Außendurchmesser eines Reifens darf die nach folgender Formel berechneten Werte Dmin und Dmax nicht überschreiten:- Dmin=
- d + (2H × a)
- Dmax=
- d (2H × b)
6.1.5.1. Für die in Anlage 5 aufgeführten Größen istH = 0,5 (D-d) × (siehe Erläuterungen unter 6.1.2.2)
6.1.5.2. Für sonstige, in Anlage 5 nicht aufgeführte Größen entsprechen „H” und „d” den Definitionen unter 6.1.2.1.
6.1.5.3. Für die Koeffizienten „a” und „b” gilt:6.1.5.3.1. Koeffizient „a” = 0,97
6.1.5.3.2. Koeffizient „b” für Normal-, Spezial-, M + S- oder Notradreifen.
H = 0,5 (D-d) × (siehe Erläuterungen unter 6.1.2.2)
„H” und „d” den Definitionen unter 6.1.2.1.
6.1.5.3.1. Koeffizient „a” = 0,97
6.1.5.3.2. Koeffizient „b” für Normal-, Spezial-, M + S- oder Notradreifen.
Einsatzart | Reifen für Personenkraftwagen | Nutzfahrzeugreifen | ||
---|---|---|---|---|
Radial | Diagonal | Radial | Diagonal | |
Normalreifen | 1,04 | 1,08 | 1,04 | 1,07 |
Spezialreifen | — | — | 1,06 | 1,09 |
M + S-Reifen | 1,04 | 1,08 | 1,04 | 1,07 |
Notradreifen | 1,04 | 1,08 | — | — |
6.1.5.4. Bei M + S-Reifen darf der entsprechend obiger Formel berechnete Außendurchmesser (Dmax) um 1 % überschritten werden.
6.2. Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung6.2.1. Die Reifen sind einer Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung nach dem entsprechenden in Anlage 7 angegebenen Verfahren zu unterziehen.
6.2.2. Ein Reifen, der nach der Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung keine Laufflächenablösung, Lagentrennung, Kordablösung, Stollenausbrüche oder Gewebebrüche aufweist, hat diese Prüfung bestanden.
6.2.3. Der 6 Stunden nach Abschluß der Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung gemessene Außendurchmesser darf um nicht mehr als 3,5 % über dem vor dem Versuch gemessenen Wert liegen.
6.2.4. Bei Anträgen auf Bauartgenehmigung eines Nutzfahrzeugreifentyps gelten die in der Tabelle von Anlage 8 aufgeführten Belastungs-/Geschwindigkeitszuordnungen; die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung nach Nummer 6.2.1 braucht nicht bei anderen Belastungs- und Geschwindigkeitswerten als den Nennwerten durchgeführt zu werden.
6.2.5. Bei Anträgen (siehe Anhang I Anlage 1 Nummer 6.13) auf Bauartgenehmigung eines Nutzfahrzeugreifentyps, der zusätzlich zu dem in der Tabelle der Anlage 8 aufgeführten Wert für die Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit noch eine andere Belastungs-/Geschwindigkeitszuordnung aufweist, ist die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung nach Abschnitt 6.2.1 an einem zweiten Reifen des gleichen Typs auch für diese zusätzliche Belastungs-/Geschwindigkeitszuordnung durchzuführen.
6.2.6. Stellt ein Reifenhersteller eine Serie von Reifen her, wird es nicht für erforderlich gehalten, jeden Reifentyp der Serie einer Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfung zu unterziehen. Es bleibt den zuständigen Behörden überlassen, eine Auswahl der ungünstigsten Fälle zu treffen.
6.3. Verschleißanzeiger6.3.1. Reifen für Personenkraftwagen müssen mindestens sechs Querreihen von Verschleißanzeigern aufweisen, die in etwa gleichem Abstand voneinander in den breiten Profilrillen des mittleren Laufflächenbereichs, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite umfaßt, angeordnet sind. Die Verschleißanzeiger dürfen nicht mit den Stegen zwischen den Rippen oder Stollen der Lauffläche verwechselt werden können.
6.3.2. Bei Reifenabmessungen, die für die Montage auf Felgen mit einem Nenndurchmesser bis zu 12″ bestimmt sind, genügen jedoch vier Reihen von Verschleißanzeigern.
6.3.3. Die Verschleißanzeiger müssen bei einer Toleranz von + 0,6 mm/- 0 mm anzeigen, daß die Rillen der Lauffläche nur noch 1,6 mm tief sind.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1.
- (2)
Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1.
- (3)
Siehe erläuternde Abbildung in Anlage 1.
- (4)
Der Faktor für die Umrechnung von Zoll in mm beträgt 25,4.
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