Anlage 1 RL 92/23/ewg

VERFAHREN ZUR MESSUNG DES VON REIFEN VERURSACHTEN ABROLLGERÄUSCHS METHODE DER VORBEIFAHRT IM LEERLAUF

0.
Einleitung

Dieses Verfahren umfasst Spezifikationen für die Messinstrumente, die Messbedingungen und das Messverfahren zur Ermittlung des Geräuschpegels eines Reifensatzes, der an einem Prüffahrzeug montiert ist, das mit hoher Geschwindigkeit auf einer Straße mit besonderer Oberflächenbeschaffenheit rollt. Der höchste Schalldruckpegel wird bei im Leerlauf fahrendem Prüffahrzeug von auf dem Prüffeld aufgestellten Mikrophonen aufgezeichnet; das endgültige Ergebnis für eine Bezugsgeschwindigkeit wird durch lineare Regressionsanalyse ermittelt. Diese Prüfergebnisse können nicht in Beziehung zu dem beim Beschleunigen oder Abbremsen gemessenen Abrollgeräusch gesetzt werden.

1.
Messgeräte

1.1.
Akustische Messung

Das Schallmessgerät bzw. das gleichwertige Messsystem einschließlich des vom Hersteller empfohlenen Windschutzes muss zumindest den Anforderungen an Geräte des Typs 1 gemäß der IEC-Veröffentlichung 60651 (2. Auflage) genügen. Die Messungen sind unter Verwendung des Merkmals A der Häufigkeitskurve und des Merkmals F der Zeitkurve durchzuführen. Bei der Verwendung eines Systems mit regelmäßiger Überprüfung des Merkmals A der Häufigkeitskurve sollten die Messungen in Abständen von nicht mehr als 30 ms erfolgen.

1.1.1.
Kalibrierung

Vor und nach jeder Messreihe ist die gesamte Messanlage mit einem Schallkalibrierungsgerät zu überprüfen, das mindestens den Anforderungen an Schallkalibrierungsgeräte der Klasse 1 nach der IEC-Veröffentlichung 942:1988 entspricht. Die Differenz zwischen den Ergebnissen zweier aufeinanderfolgender Prüfungen muss ohne weitere Anpassungen kleiner als oder gleich 0,5 dB sein. Wird dieser Wert überschritten, so sind die seit der letzten zufrieden stellenden Prüfung erhaltenen Ergebnisse als ungültig zu betrachten.

1.1.2.
Einhaltung der Anforderungen

In jährlichen Abständen wird überprüft, ob das Schallkalibrierungsgerät den Anforderungen der IEC-Veröffentlichung 60942:1988 entspricht; mindestens alle zwei Jahre ist von einem zur Durchführung von Kalibrierungen gemäß den einschlägigen Normen berechtigten Labor zu überprüfen, ob die Messanlage den Anforderungen der IEC-Veröffentlichung 60651:1979/A1:1993 (2. Auflage) entspricht.

1.1.3.
Anordnung des Mikrophons

Die Aufstellung des Mikrophons bzw. der Mikrophone hat in einem Abstand von 7,5 ± 0,05 m von der Bezugslinie CC′ der Fahrbahn (Abbildung 1) und in einer Höhe von 1,2 ± 0,02 m über dem Boden zu erfolgen. Die Achse seiner größten Empfindlichkeit ist waagerecht anzuordnen; sie muss senkrecht zur Bahn des Fahrzeugs verlaufen (Linie CC′).

1.2.
Geschwindigkeitsmessung

Die Fahrzeuggeschwindigkeit wird mit Geräten mit einer Genauigkeit von ± 1 km/h oder besser bestimmt, wenn die Frontpartie des Fahrzeugs die Linie PP′ erreicht (siehe Abbildung 1).

1.3.
Temperaturmessung

Es sind Messungen der Lufttemperatur sowie der Temperatur der Prüfoberfläche durchzuführen. Die Messgeräte müssen die Temperatur mit einer Genauigkeit von ± 1 oC messen können.

1.3.1.
Lufttemperatur

Der Temperaturfühler ist so an einer nicht abgeschirmten Stelle in der Nähe des Mikrophons anzubringen, dass er dem Luftstrom ausgesetzt und vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt ist. Dieser Schutz kann durch einen Sonnenschutz oder eine ähnliche Vorrichtung erzielt werden. Der Fühler sollte in einer Höhe von 1,2 m ± 0,1 m über der Prüfoberfläche angebracht werden, um bei geringer Luftströmung eine Beeinflussung durch die Wärmestrahlung der Prüfoberfläche zu vermeiden.

1.3.2.
Temperatur der Prüfoberfläche

Der Temperaturfühler ist an einer Stelle anzubringen, an der die gemessene Temperatur repräsentativ für die Temperatur auf der Fahrbahn ist; es darf nicht zu einer Beeinflussung der Geräuschmessung kommen. Wird ein Messgerät mit Kontaktfühler für die Temperaturmessung verwendet, so ist zwischen der Oberfläche und dem Fühler wärmeleitende Paste aufzutragen, damit eine angemessene thermische Verbindung gewährleistet ist. Bei Verwendung eines Strahlungsthermometers (Pyrometer) sollte die Höhe so gewählt werden, dass eine Messstelle mit einem Durchmesser von ≥ 0,1 m abgedeckt wird.

1.4.
Windmessungen

Das Gerät muss die Windgeschwindigkeit mit einer Genauigkeit von ± 1 m/s messen können. Die Messung erfolgt in Höhe des Mikrophons. Die Windrichtung — in Bezug auf die Fahrtrichtung — wird aufgezeichnet.

2.
Messbedingungen

2.1.
Prüfgelände

Das Prüfgelände muss aus einer zentral angeordneten Strecke bestehen, die von einem im Wesentlichen ebenen Prüfgelände umgeben ist. Die Messstrecke muss eben und die Fahrbahnoberfläche für alle Messungen trocken und sauber sein. Die Fahrbahnoberfläche darf vor und während der Prüfung nicht künstlich gekühlt werden. Die Prüfstrecke muss so beschaffen sein, dass die Bedingungen eines freien Schallfelds zwischen der Schallquelle und dem Mikrophon auf ± 1 dB (A) genau eingehalten werden. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn im Abstand von 50 m um den Mittelpunkt der Prüfstrecke keine großen schallreflektierenden Gegenstände wie Zäune, Felsen, Brücken oder Gebäude vorhanden sind. Die Oberfläche der Prüfstrecke und die Abmessungen des Prüfgeländes müssen Anlage 2 dieses Anhangs entsprechen. Die Prüfstrecke muss einen mittleren Teil mit einem Radius von mindestens 10 m aufweisen, der frei von Pulverschnee, hohem Gras, lockerem Boden, Schlacken und Ähnlichem ist. In der Umgebung des Mikrophons darf sich kein Hindernis befinden, das das Schallfeld beeinflussen könnte, und zwischen dem Mikrophon und der Schallquelle darf sich niemand aufhalten. Die die Messungen durchführende Person und etwaige den Messungen beiwohnende Beobachter müssen sich so aufstellen, dass eine Beeinflussung der Anzeige der Messinstrumente ausgeschlossen ist.

2.2.
Witterungsbedingungen

Die Messungen dürfen nicht bei ungünstigem Wetter vorgenommen werden. Der Einfluss von Windböen ist auszuschließen. Bei Windgeschwindigkeiten von über 5 m/s in Höhe des Mikrophons dürfen keine Prüfungen durchgeführt werden. Die Messungen dürfen nicht durchgeführt werden, wenn entweder die Lufttemperatur unter 5 oC oder über 40 oC liegt oder wenn die Temperatur der Prüfstreckenoberfläche unter 5 oC oder über 50 oC liegt.

2.3.
Umgebungsgeräusch

Der Hintergrundschallpegel (einschließlich eventueller Windgeräusche) muss mindestens 10 dB(A) unter dem gemessenen Abrollgeräusch des Reifens auf der Straße liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein, sofern dessen Einfluss auf die Empfindlichkeit und die Richtcharakteristik des Mikrophons berücksichtigt wird. Messungen, die durch einen Schallspitzenwert beeinflusst werden, der offenbar nicht mit den Merkmalen des allgemeinen Schallpegels der Reifen im Zusammenhang steht, werden nicht berücksichtigt.

2.4.
Vorschriften für das Prüffahrzeug

2.4.1.
Allgemeines

Das Prüffahrzeug ist ein Kraftfahrzeug mit vier Reifen in Einzelanordnung an zwei Achsen.

2.4.2.
Beladung des Fahrzeugs

Das Fahrzeug muss so beladen sein, dass die Belastungen der Prüfreifen dem Abschnitt 2.5.2 entsprechen.

2.4.3.
Radstand

Der Radstand zwischen den beiden mit den Prüfreifen ausgerüsteten Achsen muss bei Reifen der Klasse C1 weniger als 3,50 m und bei Reifen der Klassen C2 und C3 weniger als 5 m betragen.

2.4.4.
Maßnahmen zur Verringerung des Einflusses des Fahrzeugs auf die Geräuschmessung

Die nachstehenden Anforderungen und Empfehlungen sollen sicherstellen, dass das Reifengeräusch durch die Auslegung des bei der Prüfung verwendeten Fahrzeugs nicht nennenswert beeinflusst wird.

    Anforderungen:

    a)
    Es dürfen keine Schmutzfänger oder andere Spritzschutzeinrichtungen angebracht sein.
    b)
    Es ist nicht zulässig, Teile in unmittelbarer Nähe der Felgen und der Reifen anzubringen oder beizubehalten, die die entstehenden Geräusche abschirmen könnten.
    c)
    Die Fahrwerksgeometrie (Vorspur, Sturz und Nachlauf) muss ohne Einschränkungen mit den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers übereinstimmen.
    d)
    In den Radkästen und am Unterboden dürfen keine zusätzlichen schalldämpfenden Teile angebracht werden.
    e)
    Die Federung muss in einem so guten Zustand sein, dass es nicht zu einer außergewöhnlichen Verringerung der Bodenfreiheit kommt, wenn das Fahrzeug im Einklang mit den Prüfanforderungen beladen ist. Falls das Fahrzeug mit einer Niveauregulierung ausgerüstet ist, so ist diese so einzustellen, dass sie während der Prüfung eine dem unbeladenen Zustand entsprechende Bodenfreiheit gewährleistet.

    Empfehlungen zur Vermeidung von Störgeräuschen:

    a)
    Fahrzeugteile, die zum Hintergrundgeräusch des Fahrzeugs beitragen, sollten entfernt oder geändert werden. Die Entfernungen bzw. Änderungen sind im Prüfbericht zu vermerken.
    b)
    Bei den Prüfungen sollte sichergestellt werden, dass die Bremsen vollständig gelöst sind, so dass keine Bremsgeräusche entstehen.
    c)
    Es sollte sichergestellt werden, dass elektrisch betriebene Ventilatoren nicht arbeiten.
    d)
    Die Fenster und das Schiebedach des Fahrzeugs sind während der Prüfungen geschlossen zu halten.

2.5.
Reifen

2.5.1.
Allgemeines

An dem Prüffahrzeug werden vier identische Reifen des gleichen Typs und der gleichen Reihe angebracht. Bei Reifen mit einer Tragfähigkeitskennzahl > 121 und ohne eine Angabe betreffend Doppelbereifung sind zwei dieser Reifen des gleichen Typs und der gleichen Reihe an der Hinterachse des Prüffahrzeugs anzubringen; an der Vorderachse sind Reifen mit einer für die Achslast geeigneten Größe anzubringen, deren Profil auf die Mindestprofiltiefe abgetragen wurde, damit unter Wahrung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus eine Beeinflussung des Abrollgeräuschs soweit wie möglich ausgeschlossen wird. Winterreifen, die in einigen Mitgliedstaaten zwecks Verbesserung der Bodenhaftung mit Spikes versehen werden dürfen, werden ohne Spikes geprüft. Reifen mit besonderen Montageanforderungen (z. B. Laufrichtung) sind entsprechend diesen Anforderungen zu messen. An den Reifen muss vor dem Einfahren die volle Profiltiefe vorhanden sein. Die Reifen sind auf vom Reifenhersteller zugelassenen Felgen zu prüfen.

2.5.2.
Lasten

Die Prüflast Qt muss für jeden Reifen am Prüffahrzeug 50 % bis 90 % der Bezugslast Qr betragen; die durchschnittliche Prüflast Qt,avr für alle Reifen beträgt 75 % ± 5 % der Bezugslast Qr. Die Bezugslast Qr entspricht für alle Reifen der Höchstmasse in Verbindung mit der Tragfähigkeitskennzahl des Reifens. Besteht die Tragfähigkeitskennzahl aus zwei durch einen Schrägstrich getrennten Ziffern, so wird auf die erste Ziffer Bezug genommen.

2.5.3.
Reifendruck

Jeder an dem Prüffahrzeug angebrachte Reifen muss einen Prüfdruck Pt aufweisen, der höchstens dem Bezugsdruck Pr entspricht und innerhalb der folgenden Grenzen liegt: Hierbei ist Pr der Druck, der der an der Seitenwand des Reifens angegebenen Druckkennzahl entspricht. Bei Reifen der Klasse C1 beträgt der Bezugsdruck Pr für Standardreifen 250 kPa und für verstärkte Reifen 290 kPa; der Mindesprüfdruck Pt beträgt 150 kPa.

2.5.4.
Vorbereitung der Prüfung

Die Reifen sollten vor der Prüfung „eingefahren” sein, um Materialansammlungen oder Prägereste an der Lauffläche zu entfernen. Dafür sind normalerweise etwa 100 km bei normaler Benutzung auf der Straße erforderlich. Die Reifen sind an dem Prüffahrzeug in der gleichen Laufrichtung zu montieren wie beim Einfahren der Reifen. Die Reifen müssen vor der Prüfung durch Fahren unter Prüfbedingungen auf Betriebstemperatur gebracht werden.

3.
Prüfverfahren

3.1.
Allgemeine Bedingungen

Bei allen Messungen ist das Fahrzeug auf der Messstrecke (AA′ bis BB′) so geradeaus zu lenken, dass die Längsmittelebene des Fahrzeugs möglichst nahe an der Linie CC′ liegt. Wenn die Vorderseite des Prüffahrzeugs die Linie AA′ erreicht hat, muss der Fahrer den Gangwahlhebel in Leerlaufstellung gebracht und den Motor abgeschaltet haben. Werden von dem Prüffahrzeug während der Messung ungewöhnliche Geräusche (z. B. Ventilator, „Selbstzündung” ) verursacht, ist die Prüfung zu wiederholen.

3.2.
Art und Anzahl der Messungen

Der A-bewertete maximale Schallpegel wird eine Dezimalstelle genau in Dezibel (dB(A)) gemessen, während das Fahrzeug im Leerlauf zwischen den Linien AA′ und BB′ (Abbildung 1 — Vorderseite des Fahrzeugs auf der Linie AA′, Rückseite des Fahrzeugs auf der Linie BB′) fährt. Dieser Wert bildet das Messergebnis. An jeder Seite des Prüffahrzeugs sind mindestens vier Messungen bei einer Prüfgeschwindigkeit unter der Bezugsgeschwindigkeit gemäß Abschnitt 4.1 und mindestens vier Messungen mit einer Prüfgeschwindigkeit über der Bezugsgeschwindigkeit durchzuführen. Die Geschwindigkeiten müssen etwa gleichmäßig über den Geschwindigkeitsbereich nach Abschnitt 3.3 verteilt sein.

3.3.
Prüfgeschwindigkeit

Die Geschwindigkeit des Prüffahrzeugs muss in dem folgenden Bereich liegen:
i)
zwischen 70 und 90 km/h bei Reifen der Klasse C1 und der Klasse C2;
ii)
zwischen 60 und 80 km/h bei Reifen der Klasse C3.

4.
Auswertung der Ergebnisse

Die Messung ist ungültig, wenn zwischen dem Höchstwert und den übrigen Werten eine anormale Abweichung aufgezeichnet wird.

4.1.
Ermittlung des Prüfergebnisses

Die Bezugsgeschwindigkeit Vref zur Ermittlung des endgültigen Ergebnisses beträgt:
i)
80 km/h bei Reifen der Klasse C1 und der Klasse C2,
ii)
70 km/h bei Reifen der Klasse C3.

4.2.
Regressionsanalyse der Schallmessungen

Der (nicht temperaturkorrigierte) Geräuschpegel der Reifen LR in dB(A) wird durch eine Regressionsanalyse nach folgender Formel ermittelt:

    dabei ist:

    L- der mittlere Wert der gemessenen Schallpegel Li in dB(A):

    n die Anzahl der Messungen (n ≥ 16),

    v- der mittlere Wert der logarithmischen Geschwindigkeiten vi:

    mit

    a die Steigung der Regressionsgeraden in dB(A):

4.3.
Temperaturkorrektur

Für Reifen der Klasse C2 ist das Endergebnis zu korrigieren, indem ein Temperaturausgleich auf die Bezugstemperatur href der Straßenoberfläche nach der folgenden Formel angewandt wird: dabei ist θ die gemessene Temperatur der Prüfoberfläche θref = 20 oC Für Reifen der Klasse C1 beträg K – 0,03 dB(A)/oC, wenn θ > θref und K beträgt – 0,06 dB(A)/oC, wenn θ < θref. Für Reifen der Klasse C2 beträgt K – 0,02 dB(A)/oC. Weist die gemessene Temperatur der Prüfoberfläche bei allen für die Bestimmung des Schallpegels eines Reifensatzes erforderlichen Messungen keine Schwankungen von mehr als 5 oC auf, so kann die Temperaturkorrektur gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren auf den zuletzt erfaßten Geräuschpegel beschränkt werden, wobei das arithmetische Mittel der gemessenen Temperaturen zu verwenden ist. Andernfalls wird jeder gemessene Schallpegel Li unter Verwendung der Temperatur zur Zeit der Geräuschmessung korrigiert. Bei Reifen der Klasse C3 erfolgt keine Temperaturkorrektur.

4.4. Zur Berücksichtigung von Ungenauigkeiten der Meßinstrumente werden die nach Abschnitt 4.3 ermittelten Ergebnisse um 1 dB(A) verringert.

4.5. Der temperaturkorrigierte Geräuschpegel der Reifen LRref) in dB(A), der das endgültige Ergebnis darstellt, wird auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet.

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