ANHANG V RL 92/23/ewg

ABROLLGERÄUSCH

1.
GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für die EG-Typgenehmigung von Reifen als Bauteile in Bezug auf das Abrollgeräusch.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs II, mit Ausnahme der Begriffsbestimmung in Abschnitt 2.1, die folgenden Wortlaut erhält:

    2.1. „Reifentyp” in Bezug auf die Typgenehmigung gemäß diesem Anhang (Abrollgeräusch) eine Reifenreihe, bestehend aus einer Liste von Reifengrößenbezeichnungen (siehe Anhang II Abschnitt 2.17), Markennamen, Handelsmarken und Handelsbezeichnungen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

    Name des Herstellers

    Reifeneinstufung (siehe Abschnitt 2.4 dieses Anhangs)

    Reifenbauart (siehe Anhang II Abschnitt 2.1.4)

    Verwendungsart (siehe Anhang II Abschnitt 2.1.3)

    „Reinforced” oder „Extra Load” bei Reifen der Klasse C1

    Laufflächenprofil (siehe Abschnitt 2.3 des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 3).

    Anmerkung:

    Die Auswirkungen von Änderungen nachrangiger Merkmale des Laufflächenprofils und der Bauart auf das Abrollgeräusch werden im Rahmen der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion ermittelt.

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    2.2. „Markenname oder Handelsbezeichnung”

      bedeutet die Herstellerbezeichnung für den Reifen. Der Markenname kann mit dem Herstellernamen identisch sein und die Handelsbezeichnung kann mit der Handelsmarke identisch sein.

    2.3. „Abrollgeräusch”

      bedeutet das Geräusch, das durch den Kontakt der auf dem Fahrbahnbelag rollenden Reifen verursacht wird.

    2.4. Im Sinne dieses Anhangs gilt die folgende Reifeneinstufung:
    Klasse C1:Reifen für Personenkraftwagen (siehe Anhang II Abschnitt 2.32);
    Klasse C2:Reifen für Nutzfahrzeuge (siehe Anhang II Abschnitt 2.33) mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung ≤ 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ≥ „N” (siehe Anhang II Abschnitt 2.29.3);
    Klasse C3:Reifen für Nutzfahrzeuge (siehe Anhang II Abschnitt 2.33) mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung ≤ 121 und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie ≤ „M” (siehe Anhang II Abschnitt 2.29.3) und Reifen für Nutzfahrzeuge (siehe Anhang II Abschnitt 2.33) mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einzelanordnung ≥ 122.

3.
AUFSCHRIFTEN

3.1. Die Reifen müssen zusätzlich zu den in Anhang I Abschnitt 4 und Anhang II Abschnitt 3 vorgeschriebenen Kennzeichnungen folgende Aufschriften tragen:
3.1.1.
den Herstellernamen oder die Handelsmarke; den Markennamen, die Handelsbezeichnung oder die Handelsmarke;

4.
VORSCHRIFTEN FÜR DAS ABROLLGERÄUSCH

4.1.
Allgemeine Vorschriften

Ein für die Reifenreihe repräsentativer Satz von vier Reifen mit der gleichen Reifengrößenbezeichnung und dem gleichen Laufflächenprofil wird einer Prüfung des Abrollgeräuschepegels gemäß Anlage 1 unterzogen.

4.2. Die gemäß Anlage 1 Abschnitt 4.5 ermittelten Geräuschpegel dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
4.2.1.
Reifen der Klasse C1 mit Bezug auf die Nennbreite (siehe Anhang II Abschnitt 2.17.1.1 ) des geprüften Reifens:

Grenzwerte in dB(A)
ReifenklasseNennbreite in mmA(1)C(1)(2)
C1a≤ 14572 (*)71 (*)70
C1b> 145 ≤ 16573 (*)72 (*)71
C1c> 165 ≤ 18574 (*)73 (*)72
C1d> 185 ≤ 21575 (**)74 (**)74
C1e> 21576 (***)75 (***)75

4.2.1.1.
Bei verstärkten Reifen (oder Extra-Load-Reifen) (siehe Anhang II Abschnitt 3.1.8) werden die Grenzwerte nach Abschnitt 4.2.1 um 1 dB(A) erhöht.
4.2.1.2.
Bei Reifen der Verwendungsart „spezial” (siehe Anhang II Abschnitt 2.1.3) werden die Grenzwerte nach Abschnitt 6.3.1 um 2 dB(A) erhöht.

4.2.2.
Reifen der Klasse C2 mit Bezug auf die Verwendungsart (siehe Anhang II Abschnitt 2.1.3) der Reifenreihe:

VerwendungsartGrenzwert in dB(A)
normal75
M + S77
spezial78

4.2.3.
Reifen der Klasse C3 mit Bezug auf die Verwendungsart (siehe Anhang II Abschnitt 2.1.3) der Reifenreihe:

VerwendungsartGrenzwert in dB(A)
normal76
M + S78
spezial79

Fußnote(n):

(*)

Die Grenzwerte in Spalte A gelten bis zum 30. Juni 2007;

Die Grenzwerte in Spalte B gelten ab dem 1. Juli 2007.

(**)

Die Grenzwerte in Spalte A gelten bis zum 30. Juni 2008;

Die Grenzwerte in Spalte B gelten ab dem 1. Juli 2008.

(***)

Die Grenzwerte in Spalte A gelten bis zum 30. Juni 2009;

Die Grenzwerte in Spalte B gelten ab dem 1. Juli 2009.

(1)

Nur als Hinweis dienende Zahlen. Die endgültigen Zahlen hängen ab vor der Änderung der Richtlinie im Anschluss an den gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/43/EG erforderlichen Bericht.

(2)

Die Grenzwerte in Spalte C werden sich aus der Änderung der Richtlinie im Anschluss an den gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/43/EG erforderlichen Bericht ergeben.

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