ANHANG IV RL 92/23/ewg
ANFORDERUNGEN FÜR DIE MONTAGE DER BEREIFUNG VON FAHRZEUGEN
-
1.
-
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
-
2.
-
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
2.1. „Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs” die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps in bezug auf die Reifen, einschließlich Notradreifen;
2.2. „Fahrzeugtyp” eine Reihe von Fahrzeugen, die sich zumindest hinsichtlich ihrer Varianten in wesentlichen Aspekten, die sich auf die Reifengrößenbezeichnung, das Symbol der Geschwindigkeitskategorie und die Tragfähigkeitskennzahl auswirken würden, nicht erheblich unterscheiden;
2.3. „Rad” ein vollständiges Rad, das aus einer Felge und einer Radscheibe besteht;
2.4. „Notrad” ein Rad, das sich von einem normalen an dem Fahrzeugtyp befindlichen Rad unterscheidet;
2.5. „Einheit” eine Verbindung eines Rades und eines Reifens;
2.6. „Normale Einheit” eine Einheit, die am Fahrzeug für den normalen Betrieb montiert werden kann;
2.7. „Ersatzeinheit” eine Einheit, die bei Ausfall einer normalen Einheit gegen diese ausgetauscht wird; eine „Ersatzeinheit” kann folgendes sein;2.7.0. „Normale Ersatzeinheit” , die der normalen Einheit des Fahrzeugtyps entspricht;
2.7.1. „Notradeinheit” , die sich von den normalen Einheiten des Fahrzeugtyps hinsichtlich ihrer wichtigsten Merkmale unterscheidet (z.B. ihre Reifengrößenbezeichnung, Funktionsabmessungen, Einsatzbedingungen oder Bauart). Sie ist für eine zeitlich begrenzte Benutzung unter Einschränkung bestimmt. Notradeinheiten können folgenden Kategorien angehören:- 2.7.1.1.
- Kategorie 1
Eine Einheit bestehend aus einem Rad, das einem Rad einer normalen Einheit entspricht, und aus einem Reifen, der von dem normalen Reifen abweichende Hauptmerkmale aufweist (z. B. Abmessungen, Bauart);- 2.7.1.2.
- Kategorie 2
Eine Einheit bestehend aus einem Rad und einem Reifen, die beide von der normalen Einheit abweichende Hauptmerkmale aufweisen; die Einheit wird im Fahrzeug mit aufgepumpten Reifen mitgeführt, wobei der Reifendruck dem für die zeitweilige Benutzung festgelegten Druck entspricht;- 2.7.1.3.
- Kategorie 3
Eine Einheit bestehend aus einem normalen Rad und einem Reifen, der von dem normalen Reifen abweichende Hauptmerkmale aufweist; die Einheit wird im Fahrzeug mit zusammengefaltetem und nicht aufgepumptem Reifen mitgeführt;- 2.7.1.4.
- Kategorie 4
Eine Einheit bestehend aus einem Rad und einem Reifen, die beide von der normalen Einheit abweichende Hauptmerkmale aufweisen; die Einheit wird im Fahrzeug mit zusammengefaltetem und nicht aufgepumptem Reifen mitgeführt;
- 2.7.1.1.
- Kategorie 1
Eine Einheit bestehend aus einem Rad, das einem Rad einer normalen Einheit entspricht, und aus einem Reifen, der von dem normalen Reifen abweichende Hauptmerkmale aufweist (z. B. Abmessungen, Bauart);- 2.7.1.2.
- Kategorie 2
Eine Einheit bestehend aus einem Rad und einem Reifen, die beide von der normalen Einheit abweichende Hauptmerkmale aufweisen; die Einheit wird im Fahrzeug mit aufgepumpten Reifen mitgeführt, wobei der Reifendruck dem für die zeitweilige Benutzung festgelegten Druck entspricht;- 2.7.1.3.
- Kategorie 3
Eine Einheit bestehend aus einem normalen Rad und einem Reifen, der von dem normalen Reifen abweichende Hauptmerkmale aufweist; die Einheit wird im Fahrzeug mit zusammengefaltetem und nicht aufgepumptem Reifen mitgeführt;- 2.7.1.4.
- Kategorie 4
Eine Einheit bestehend aus einem Rad und einem Reifen, die beide von der normalen Einheit abweichende Hauptmerkmale aufweisen; die Einheit wird im Fahrzeug mit zusammengefaltetem und nicht aufgepumptem Reifen mitgeführt;2.8. „Gesamtmasse” ist die vom Fahrzeughersteller angegebene technisch zulässige Gesamtmasse;
2.9. „maximale Achslast” ist der vom Fahrzeughersteller angegebene technisch zulässige Höchstwert für die gesamte senkrechte Kraft, die zwischen den Aufstandsflächen der Reifen der betreffenden Achse und dem Boden wirkt und aus dem Teil der Fahrzeugmasse resultiert, der durch diese Achse getragen wird. Die Summe der Achslasten darf größer sein als der Wert, der der Gesamtmasse des Fahrzeugs entspricht;
2.10. „funktionelle Abmessungen” sind Abmessungen, die sich aus der Größenbezeichnung der Räder und/oder Reifen (z. B. Durchmesser, Breite, Querschnittsverhältnis) und aus der Anbringung der Einheit am Fahrzeug (z. B. Einpreßtiefe) herleiten;
2.11. „bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit” ist die für den Fahrzeugtyp genehmigte Höchstgeschwindigkeit, einschließlich der bei der Überprüfung der Konformität der Produktion zulässigen Toleranz.
-
3.
-
ANFORDERUNGEN FÜR DIE MONTAGE DER BEREIFUNG VON FAHRZEUGEN
-
3.1.
-
Allgemeines
3.1.1. Alle an einem Fahrzeug montierten Reifen, einschließlich gegebenenfalls der Ersatzreifen, müssen vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 3.7.4 das bzw. die EG-Typgenehmigungszeichen gemäß Anhang I Abschnitt 4 oder das Typgenehmigungszeichen tragen, das die Übereinstimmung mit den UN/ECE-Regelungen Nrn. 30 oder 54 angibt. Die UN/ECE-Typgenehmigungszeichen gelten als gleichwertig nur mit den nach Anhang II erteilten EG-Typgenehmigungszeichen.
-
3.2.
-
Bereifung
3.2.1. Alle an einem Fahrzeug montierten Reifen, außer den Notradreifen, müssen die gleiche Bauart aufweisen (siehe Anhang II Nummer 2.3).
3.2.2. Alle an ein und derselben Achse montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein (siehe Anhang II Nummer 2.1).
3.2.3. Der Raum, in dem sich das Rad dreht, muß so groß sein, daß bei Verwendung der größten zulässigen Reifen die Bewegung des Rades im Rahmen der Vorgaben des Fahrzeugherstellers für die Aufhängung und die Lenkung nicht behindert wird.
-
3.3.
-
Tragfähigkeit
3.3.1. Die maximale Tragfähigkeit (siehe Anhang II Nummer 2.31) jedes Reifens (einschließlich eines ggf. vorhandenen Ersatzreifens), der an dem Fahrzeug montiert ist, muß vorbehaltlich der Nummer 3.7.3.3.1.1. im Fall eines Fahrzeugs, an dem Reifen des gleichen Typs in Einzelanordnung montiert sind, für die Achse mit der höchsten Belastung mindestens der Hälfte der vom Fahrzeughersteller angegebenen maximalen Achslast (siehe Nummer 2.9) entsprechen;
3.3.1.2. im Falle eines Fahrzeugs, an dem Reifen unterschiedlichen Typs in Einzelanordnung montiert sind, für die betreffende Achse mindestens der Hälfte der vom Fahrzeughersteller angegebenen maximalen Achslast (siehe Nummer 2.9) entsprechen;
3.3.1.3. im Falle eines Fahrzeugs, an dem Personenkraftwagen-Reifen in Zwillingsanordnung montiert sind, für die betreffende Achse mindestens dem 0,27fachen der vom Fahrzeughersteller angegebenen maximalen Achslast entsprechen;
3.3.1.4. im Falle von Achsen, an denen Nutzfahrzeugreifen in Zwillingsanordnung montiert sind, für die betreffende Achse unter Bezug auf die Tagfähigkeitskennzahl für Zwillingsanordnung mindestens dem 0,25fachen der vom Fahrzughersteller angegebenen maximalen Achslast entsprechen.
-
3.4.
-
Geschwindigkeitsbereich
3.4.1. Jeder Reifen, mit dem ein Fahrzeug normalerweise ausgerüstet ist, muß ein Geschwindigkeitskategoriesymbol (siehe Anhang II Abschnitt 2.29) aufweisen, das der (vom Fahrzeughersteller angegebenen) bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder der jeweiligen Belastungs-/Geschwindigkeitskombination (siehe Anhang II Nummer 2.30) entspricht.
3.4.2. Diese Anforderung gilt nicht:3.4.2.1. für Notradeinheiten, auf die Nummer 3.8 Anwendung findet;
3.4.2.2. für Fahrzeuge, die normalerweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M+S-Reifen ausgestattet werden. In diesem Fall muß das Geschwindigkeitskategoriesymbol der M+S-Reifen einer Geschwindigkeit entsprechen, die entweder höher ist als die (vom Fahrzeughersteller angegebene) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger ist als 160 km/h (oder beides). Falls jedoch die (vom Fahrzeughersteller angegebene) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher ist als die dem Geschwindigkeitskategoriesymbol der M+S-Reifen entsprechende Geschwindigkeit, ist im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der M+S-Reifen anzubringen.
-
3.5.
-
Ersatzreifen
3.5.1. Ist das Fahrzeug mit einem Ersatzrad ausgerüstet, muß der Ersatzreifen3.5.1.1. vom gleichen Typ wie einer der montierten oder für das Fahrzeug genehmigten Reifen sein oder
3.5.1.2. es muß sich um einen Notradreifen eines Typs handeln, der für die Benutzung am Fahrzeug in beliebiger Position geeignet ist. Es dürfen jedoch nur Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Notradreifen ausgestattet sein.
3.5.2. Bei Fahrzeugen mit einer Notradeinheit sind auf der Notradeinheit oder auf dem Fahrzeug nahe der Notradeinheit oder in der Betriebsanleitung deutlich und dauerhaft zusätzliche Hinweise anzubringen. Es sind zumindest folgende Angaben zu machen:3.5.2.1. eine Anweisung, vorsichtig zu fahren, wenn die Notradeinheit montiert ist, und so bald wie möglich wieder eine normale Einheit anzubringen;
3.5.2.2. ein Hinweis darauf, daß der Betrieb des Fahrzeugs mit mehr als einer montierten Notradeinheit nicht erlaubt ist;
3.5.2.3. eine deutliche Angabe des vom Fahrzeughersteller für den Reifen der Notradeinheit vorgesehenen Reifendrucks;
3.5.2.4. für mit Notradeinheiten der Kategorie 3 oder der Kategorie 4 ausgerüstete Fahrzeuge eine Beschreibung des Verfahrens zum Aufpumpen des Reifens mittels der Vorrichtung nach Nummer 3.6 auf den für die zeitweilige Benutzung festgelegten Druck.
-
3.6.
-
Aufpumpvorrichtung für die Notradeinheit
3.6.1. Ist das Fahrzeug mit einer Notradeinheit der Kategorie 3 oder der Kategorie 4 ausgerüstet, muß in dem Fahrzeug eine Vorrichtung vorhanden sein, mit der der Reifen in höchstens fünf Minuten auf den für die zeitweilige Benutzung vorgesehenen Druck aufgepumpt werden kann.
-
3.7.
-
Sonderfälle
3.7.1. Bei Anhängern der Klassen 01 und 02, deren Betriebsgeschwindigkeit auf höchstens 100 km/h begrenzt ist und die mit Reifen für Personenkraftwagen in Einzelanordnung ausgerüstet sind, muß die maximale Tragfähigkeit jedes Reifens für die Achse mit der höchsten Belastung mindestens das 0,45fache der vom Hersteller des Anhängers angegebenen Gesamtmasse betragen. Bei Reifen in Zwillingsanordnung beträgt dieser Faktor 0,24.
3.7.2. Bei bestimmten Sonderfahrzeugen, die mit Nutzfahrzeugreifen ausgerüstet sind, kommt die Tabelle „Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit” (siehe Anhang II Nummer 2.30 und Anlage 8) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen wird unter Berücksichtigung der Höchstachslasten (siehe Nummern 3.3.1.2 und 3.3.1.4) die maximale Tragfähigkeit des Reifens dadurch ermittelt, daß die der Tragfähigkeitskennzahl entsprechende Last mit einem geeigneten Koeffizienten multipliziert wird, der sich nicht nach der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, sondern nach dem Fahrzeugtyp und seiner Verwendung richtet. In diesen Fällen gilt Nummer 3.4.1 nicht. Die entsprechenden Koeffizienten sind:3.7.2.1. 1,10 im Falle von Fahrzeugen der Klasse M3 mit Stehplätzen und einer auf 60 km/h begrenzten Betriebsgeschwindigkeit. Aus Betriebsgründen können die Mitgliedstaaten jedoch eine Betriebsgeschwindigkeit von bis zu 80 km/h zulassen;
3.7.2.2. 1,15 im Falle von Fahrzeugen der Klasse M3, die lediglich für den Einsatz auf städtischen Straßen mit häufigem Halten vorgesehen sind;
3.7.2.3. 1,10 im Falle von Kommunalfahrzeugen der Klasse N, die mit niedrigen Geschwindigkeiten und über kurze Strecken innerorts eingesetzt werden, wie z. B. Kehrmaschinen und Müllwagen.
3.7.3. Wird ein Kraftfahrzeug der Klasse M1 mit einem Anhänger verbunden, kann die maximale Tragfähigkeit des Reifens aufgrund der auf die Anhängerkupplung wirkenden Stützlast um höchstens 15 % überschritten werden, sofern die Betriebsgeschwindigkeit auf höchstens 100 km/h beschränkt ist und der Reifendruck um mindestens 0,2 bar erhöht wird.
3.7.4. Im Falle eines Fahrzeugs, das aufgrund besonderer Verwendungsbedingungen mit anderen Reifen als Reifen für Personenkraftwagen oder Nutzfahrzeugreifen ausgerüstet ist (z. B. Landmaschinenreifen, Industriefahrzeugreifen, Motorradreifen), findet Anhang II keine Anwendung, sofern sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, daß die montierten Reifen für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs geeignet sind.
-
3.8.
-
Vorschriften für Notradeinheiten
3.8.1. Jeder Notradreifen muß für eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h ausgelegt sein (Geschwindigkeitskategoriesymbol „L” ).
3.8.2. Wird das Rad am Fahrzeug für die zeitweilige Benutzung montiert, muß dessen nach außen gerichtete Fläche eine spezielle Farbe oder ein spezielles Farbmuster aufweisen, die sich von der (den) Farbe(n) der normalen Einheiten deutlich unterscheiden. Kann an der Notradeinheit eine Radkappe angebracht werden, dürfen die spezielle Farbe oder das spezielle Farbmuster durch diese Radkappe nicht verdeckt werden.
3.8.3. An der Außenseite des Rads muß an auffallender Stelle ein Warnzeichen mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß nachstehender Zeichnung angebracht werden:
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.