Artikel 2 RL 92/24/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen
- —
-
weder die EWG-Typgenehmigung bzw. die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug verweigern noch den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs aus Gründen untersagen oder verweigern, die die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen betreffen,
- —
-
weder die EWG-Typgenehmigung für eine technische Einheit oder die Bauartgenehmigung mit nationaler Geltung für eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung verweigern noch den Verkauf oder die Benutzung einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung untersagen,
wenn die Vorschriften der Anhänge dieser Richtlinie eingehalten werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.