Artikel 1 RL 92/24/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie

sind „Fahrzeuge” alle im Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG definierten, zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;

ist „Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung” ein Geschwindigkeitsbegrenzer für den Einsatz in einem von der vorliegenden Richtlinie erfassten Fahrzeug, für den die Bauartgenehmigung für eine selbstständige technische Einheit in Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/156/EWG erteilt werden kann. Eingebaute Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme, die bereits in die Konstruktion des Fahrzeugs mit einbezogen werden, müssen den gleichen Anforderungen genügen wie Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen.

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