Präambel RL 92/24/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um den Binnenmarkt schrittweise bis zum 31. Dezember 1992 zu verwirklichen. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Die technischen Anforderungen, denen Kraftfahrzeuge gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem die Geschwindigkeitsbegrenzung für bestimmte Fahrzeugklassen.
Diese Anforderungen sind von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich; daraus ergibt sich die Notwendigkeit, entweder als Ergänzung oder anstelle der gegenwärtigen nationalen Regelungen in allen Mitgliedstaaten die gleichen Vorschriften einzuführen, um insbesondere für jeden Fahrzeugtyp die Anwendung des EWG-Typgenehmigungsverfahrens zu ermöglichen, das in der Richtlinie 70/156/EWG(4) festgelegt ist.
Im Hinblick auf eine erhöhte Sicherheit im Straßenverkehr und zur Verringerung schwerer Verletzungen bei Unfällen mit Lastkraftwagen und Kraftomnibussen wird es als dringend notwendig erachtet, in diese Fahrzeugklassen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen einzubauen.
Unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit kann dies zu einer geringeren Luftverschmutzung und zu einer Senkung des Kraftstoffverbrauchs beitragen.
In allen Fällen, in denen der Rat der Kommission die Befugnis zur Durchführung von Regeln für den Kraftfahrzeugbereich überträgt, ist es zweckmäßig, ein Verfahren zur vorherigen Konsultation zwischen Kommission und Mitgliedstaaten im Rahmen eines Beratenden Ausschusses vorzusehen.
Es erscheint zweckmäßig und nützlich, im Rahmen des Programms DRIVE Forschungstätigkeiten über die Entwicklung flexibler Geschwindigkeitsbegrenzer durchzuführen, die in Abhängigkeit von Geschwindigkeitsbegrenzungen gesteuert werden, welche aufgrund der Straßenzustände und Verkehrsbedingungen gerechtfertigt sind —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 229 vom 4. 9. 1991, S. 5.
- (2)
ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992, S. 505, und ABl. Nr. C 67 vom 16. 3. 1992.
- (3)
ABl. Nr. C 40 vom 17. 2. 1992, S. 54.
- (4)
Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG (ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44).
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