ANHANG I RL 92/24/EWG

1.
ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Diese Richtlinie findet Anwendung auf Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, für die die EWG-Typgenehmigung für technische Einheiten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugausrüstungen gemäß Artikel 1 erteilt wurde, wobei diese genehmigten Einrichtungen oder vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme die Vorschriften der Anhänge dieser Richtlinie erfüllen. Kraftfahrzeuge, deren konstruktionsbedingte Höchstgeschwindigkeit niedriger ist als die in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft(1) vorgeschriebene eingestellte Geschwindigkeit, brauchen nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder -systemen ausgestattet zu werden. Zweck dieser Richtlinie ist die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen für den Güterverkehr der Klassen N2 und N3 und von Fahrzeugen für den Personenverkehr der Klassen M2 und M3 auf einen bestimmten Wert. Das wird durch eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung oder ein eingebautes Geschwindigkeitsbegrenzungssystem erreicht, dessen Hauptfunktion die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zur Antriebsmaschine ist.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1. im Sinne dieser Richtlinie sind:

2.2. „Begrenzte Geschwindigkeit V” die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, bei der aufgrund der Bauart oder Ausrüstung nach einer Betätigung des Gaspedals keine Reaktion eintritt;

2.3. „Eingestellte Geschwindigkeit (Vset)” die beabsichtigte mittlere Geschwindigkeit des Fahrzeugs, wenn dieses unter stabilisierten Bedingungen gefahren wird;

2.4. „Stabilisierte Geschwindigkeit (Vstab)” die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, wenn es unter den Bedingungen der Nummer 1.1.4.2.3 des Anhangs III gefahren wird;

2.5. „Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung” eine Einrichtung, deren Funktion in erster Linie die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zu der Antriebsmaschine ist, um die Fahrzeuggeschwindigkeit auf den festgesetzten Wert zu begrenzen;

2.6. „Leermasse” die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand einschließlich Kühlmittel, Schmiermittel, Kraftstoff, Werkzeug und Reserverad, wenn zutreffend;

2.7. „Fahrzeugtyp” Fahrzeuge, die sich hinsichtlich der nachstehenden wesentlichen Punkte nicht unterscheiden:

2.7.1.

Fabrikmarke und Typ des Geschwindigkeitsbegrenzungssystems oder der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung, sofern vorhanden;

2.7.2.

Geschwindigkeitsbereiche, auf die die Begrenzung innerhalb der für das geprüfte Fahrzeug festgelegten Spanne eingestellt werden kann;

2.7.3.

Höchstleistung der Antriebsmaschine im Verhältnis zur Leermasse niedriger oder gleich der des geprüften Fahrzeugs und

2.7.4.

größte Übersetzung der Motordrehzahl zur Fahrzeuggeschwindigkeit im höchsten Getriebegang niedriger als die des geprüften Fahrzeugs.

2.8. „Typ der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung” Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, die sich hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale nicht voneinander unterscheiden:

Fabrikmarke und Typ der Einrichtung;

Bereich der Geschwindigkeitswerte, auf die die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung eingestellt werden kann;

zur Steuerung der Kraftstoffzufuhr zur Antriebsmaschine angewandtes Verfahren.

3.
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-TYPENGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE

3.1. Der Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung hinsichtlich der Geschwindigkeitsbegrenzung eines Fahrzeugtyps ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten zu stellen.

3.2. Dem Antrag sind die nachstehenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen, die im einzelnen folgendes enthalten müssen:

3.2.1. eine detaillierte Beschreibung des Fahrzeugtyps und der die Geschwindigkeitsbegrenzung betreffenden Fahrzeugteile, einschließlich der in der Anlage 1 des Anhangs II beschriebenen Einzelheiten und Unterlagen;

3.2.2. ein repräsentatives Exemplar des zu genehmigenden Fahrzeugtyps ist der für die Typengenehmigungsprüfung zuständigen Prüfstelle vorzuführen.

3.2.3. Ein Fahrzeug, das nicht über alle zu dem Typ gehörigen Bauteile verfügt, kann unter der Voraussetzung zur Prüfung zugelassen werden, daß vom Antragsteller in für die zuständige Behörde zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, daß durch das Nichtvorhandensein der betreffenden Bauteile die Prüfergebnisse hinsichtlich der Vorschriften dieser Richtlinie nicht beeinflußt werden.

3.3. Bevor die EWG-Typgenehmigung erteilt wird, wird von der zuständigen Behörde geprüft, ob die entsprechenden Vorkehrungen für die Durchführung einer erfolgreichen Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion getroffen wurden.

4.
EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

4.1. Erfüllt das gemäß dieser Richtlinie zur Genehmigung vorgeführte Fahrzeug die Vorschriften der Nummer 7, wird die Typengenehmigung für diesen Fahrzeugtyp erteilt. Die Erteilung, Erweiterung oder Ablehnung der Typengenehmigung eines Fahrzeugtyps aufgrund dieser Richtlinie wird den Mitgliedstaaten auf einem Formblatt mitgeteilt, das dem Muster in Anlage 2 des Anhangs II dieser Richtlinie entspricht.

4.2. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer zugeteilt. Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

5.
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINE GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGSEINRICHTUNG

5.1. Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung für eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung ist vom Hersteller der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung oder seinem Beauftragen einzureichen.

5.2. Für jeden Typ einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung sind dem Antrag beizufügen:

5.2.1. Unterlagen in dreifacher Ausfertigung, die eine Beschreibung der technischen Merkmale der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung enthalten, und das Verfahren für den Einbau in einen oder mehrere Fahrzeugtypen, in das die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung eingebaut werden soll;

5.2.2. fünf Prüfmuster des Typs der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung; die Prüfmuster müssen deutlich und dauerhaft mit der Handelsbezeichnung oder den Markenzeichen des Antragstellers und der Typenbezeichnung gekennzeichnet sein;

5.2.3. ein Fahrzeug oder eine Antriebsmaschine (falls die Prüfung auf einem Motorprüfstand durchgeführt wird), in das/die die zu genehmigende Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung eingebaut ist und das/die vom Antragsteller im Einvernehmen mit der für die Genehmigungsprüfungen zuständigen Prüfstelle gewählt wird.

5.3. Die zuständige Behörde stellt sicher, daß die entsprechenden Vorkehrungen für die erfolgreiche Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung getroffen wurden, bevor die Typengenehmigung erteilt wird.

6.
TYPENGENEHMIGUNG

6.1. Erfüllt die gemäß dieser Richtlinie zur Genehmigung vorgeführte Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung die Vorschriften der Nummer 7, wird die Typgenehmigung für diesen Typ der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung erteilt.

6.2. Jedem Typ einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung wird eine Typgenehmigungsnummer zugeteilt. Die ersten beiden Ziffern (00 für die Richtlinie in ihrer ursprünglichen Fassung) geben die fortlaufende Nummer der jüngsten größeren technischen Änderungen der Richtlinie an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung in Kraft sind. Ein Mitgliedstaat darf die auf diese Weise zugeteilte Nummer keinem anderen Typ einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung zuteilen.

6.3. Die Erteilung, Erweiterung oder Ablehnung einer Typgenehmigung für einen Typ einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung aufgrund dieser Richtlinie wird den Mitgliedstaaten auf einem Formblatt mitgeteilt, das dem Muster in Anlage 4 des Anhangs II dieser Richtlinie entspricht.

6.4. Auf jeder Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung, die dem Typ einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung entspricht, der gemäß dieser Richtlinie genehmigt wurde, wird an einer leicht zugänglichen, auf dem Genehmigungsbogen angegebenen Stelle ein internationales Typgenehmigungszeichen deutlich sichtbar angebracht, das sich wie folgt zusammensetzt:

6.4.1. aus einem Rechteck, in dem der kleine Buchstabe „e” , gefolgt von der Kennnummer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat, steht, und

6.4.2. neben dem Rechteck des Genehmigungszeichens die Genehmigungsnummer, die in der EWG-Typgenehmigungsbescheinigung (siehe Anlage 4 des Anhangs II) angegeben ist.

6.5. Das Genehmigungszeichen muß deutlich lesbar und dauerhaft sein.

6.6. In Anlage 5 des Anhangs II dieser Richtlinie ist ein Beispiel für die Anordnung des Genehmigungszeichens angegeben.

7.
ANFORDERUNGEN

7.1.
Allgemeines

7.1.1. Die Geschwindigkeitsbegrenzung muß so beschaffen sein, daß das Fahrzeug bei normaler Benutzung trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt sein könnte, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung muß so ausgelegt, gebaut und zusammengesetzt sein, daß das Fahrzeug, in das die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung eingebaut ist, bei normaler Benutzung den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

7.1.2. Die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung muß insbesondere so ausgelegt, gebaut und zusammengesetzt sein, daß sie Korrosionseinwirkungen und Abnutzungserscheinungen, denen sie ausgesetzt sein könnte, sowie mißbräuchlichen Eingriffen standhält.

7.1.2.1. Die Begrenzungsschwelle darf bei in Betrieb befindlichen Fahrzeugen auf keinen Fall angehoben bzw. vorübergehend oder dauerhaft ausgeschaltet werden können. Die Manipulationssicherheit ist der Prüfstelle anhand von Unterlagen zu demonstrieren, in denen die Fehlermöglichkeit, nach der das System umfassend geprüft wird, untersucht wird. In der Untersuchung sollten unter Berücksichtigung der verschiedenen Zustände des Systems die Folgen einer Änderung der Input- und Output-Zustände auf den Betrieb, die Möglichkeiten, daß diese Änderungen durch Störungen oder durch Eingriffe erzielt werden, und die Möglichkeit ihres Auftretens aufgezeigt werden. Die Untersuchung bezieht sich jeweils auf die erste Störung.

7.1.2.2. Die Geschwindigkeitsbegrenzungsfunktion, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung und die für ihren Betrieb notwendigen — mit Ausnahme der für den Betrieb des Fahrzeugs wesentlichen — Verbindungen müssen vor unbefugtem Verstellen oder der Unterbrechung ihrer Stromzufuhr durch die Anbringung von Siegeln bzw. dadurch geschützt werden können, daß Spezialwerkzeuge notwendig sind.

7.1.3. Die Geschwindigkeitsbegrenzungsfunktion und die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung dürfen keinen Einfluß auf die Betriebsbremsanlage des Fahrzeugs haben. Eine Dauerbremse (z. B. Retarder) darf nur eingebaut werden, wenn diese erst wirksam wird, nachdem die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung die Kraftstoffzufuhr auf den niedrigsten Wert gebracht hat.

7.1.4. Die Geschwindigkeitsbegrenzungsfunktion oder die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß bei einer Betätigung des Gaspedals eines Fahrzeugs, das mit der eingestellten Geschwindigkeit fährt, die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.

7.1.5. Die Geschwindigkeitsbegrenzungsfunktion oder die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung muß eine normale Betätigung des Gaspedals zum Zweck des Gangwechsels zulassen.

7.1.6. Eine Störung oder ein unerlaubter Eingriff darf nicht zu einem Leistungsanstieg des Motors führen, der über dem liegt, der der Stellung des Gaspedals entspricht.

7.1.7. Die Geschwindigkeitsbegrenzungsfunktion muß ungeachtet des betätigten Gaspedals wirksam werden, wenn mehr als eine solche Betätigungseinrichtung vorhanden ist, die vom Fahrersitz aus erreicht werden kann.

7.1.8. Die Geschwindigkeitsbegrenzungsfunktion oder die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung muß innerhalb ihrer elektromagnetischen Umgebung einwandfrei funktionieren, ohne für die sie umgebenden Teile unannehmbare elektromagnetische Störungen hervorzurufen.

7.1.9. Alle für das uneingeschränkte Funktionieren der Geschwindigkeitsbegrenzung oder der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung notwendigen Bauteile sind, immer wenn das Fahrzeug gefahren wird, mit Strom zu versorgen.

7.2.
Besondere Anforderungen

7.2.1. Für die einzelnen Kraftfahrzeugklassen ist die Begrenzungsgeschwindigkeit V entsprechend der Richtlinie 92/6/EWG festzulegen.

7.2.2. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung kann entweder durch die Ausrüstung des Kraftfahrzeugs mit den EWG-typgenehmigten Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder mit vergleichbaren Systemen, die die gleiche Funktion der Geschwindigkeitsbegrenzung erfüllen, erreicht werden.

7.2.3. Die eingestellte Geschwindigkeit ist im Fahrerraum jedes Fahrzeugs auf einem Schild an einer deutlich sichtbaren Stelle anzuzeigen.

8.
PRÜFUNG

Die Prüfungen der Geschwindigkeitsbegrenzungen, denen das Fahrzeug oder die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung für die EWG-Typgenehmigung unterzogen wird, sowie die vorgeschriebenen Begrenzungsleistungen sind im Anhang III dieser Richtlinie beschrieben. Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde können Fahrzeuge, deren berechnete unbegrenzte Höchstgeschwindigkeit die für diese Fahrzeuge festgesetzte eingestellte Geschwindigkeit nicht übersteigt, von den Prüfungen des Anhangs III ausgenommen werden, vorausgesetzt, die Vorschriften dieser Richtlinie werden erfüllt.

9.
ÄNDERUNG DES FAHRZEUGTYPS ODER DER GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGSEINRICHTUNG UND ERWEITERUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG

9.1. Jede Änderung des Fahrzeugtyps oder der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung ist der Behörde mitzuteilen, die die Betriebserlaubnis für diesen Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann

9.1.1. entweder die Auffassung vertreten, daß die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und daß das Fahrzeug oder die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung auf jeden Fall noch die Vorschriften erfüllt, oder

9.1.2. ein neues Prüfprotokoll der mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Prüfstelle verlangen.

9.2. Die Bestätigung oder Ablehnung der Genehmigung ist unter Angabe der Änderung den Mitgliedstaaten nach dem in Nummer 4.1 erwähnten Verfahren mitzuteilen.

9.3. Die zuständige Behörde, die eine Erweiterung der Genemigung erteilt, versieht jede Mitteilung über die Erweiterung mit einer fortlaufenden Nummer.

10.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

10.1. Jedes Fahrzeug oder jede Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung, die in Anwendung dieser Richtlinie genehmigt worden sind, müssen so hergestellt werden, daß sie mit dem genehmigten Typ übereinstimmen und die Vorschriften nach Nummer 7 erfüllen.

10.2. Zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften nach Nummer 10.1 ist die Produktion entsprechend zu überwachen.

10.3. Der Inhaber einer Typgenehmigung muß insbesondere

10.3.1. für die Anwendung von Verfahren zur wirksamen Produktüberwachung des Fahrzeugs oder der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung sorgen;

10.3.2. Zugang zu den erforderlichen Prüfeinrichtungen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion mit dem jeweils genehmigten Typ haben;

10.3.3. die Prüfungsergebnisse aufzeichnen und die beigefügten Dokumente für einen in Absprache mit der Verwaltungsbehörde festgelegten Zeitraum zur Verfügung halten;

10.3.4. die Ergebnisse jeder Prüfungsart analysieren, um die Beständigkeit der Merkmale des Fahrzeugs oder der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung unter Berücksichtigung der bei der industriellen Fertigung zulässigen Abweichungen zu überwachen und zu gewährleisten;

10.3.5. sicherstellen, daß für jeden Fahrzeugtyp oder jede Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung die Kontrollen und Prüfungen in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren durchgeführt werden;

10.3.6. sicherstellen, daß bei jedem Muster oder Prüfstück, aus dem sich eine Nichtübereinstimmung mit der entsprechenden Prüfungsart ergibt, eine neue Probenahme und Prüfung erfolgt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wieder herbeigeführt wird.

10.4. Die zuständige Behörde, die die Typengenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in den jeweiligen Produktionseinheiten angewendeten Verfahren zur Überwachung der Übereinstimung überprüfen.

10.4.1. Bei jeder Inspektion sind die Prüfprotokolle und die Aufzeichnungen über die Überwachung der Produktion dem Inspektor vorzulegen.

10.4.2. Dieser kann Stichproben entnehmen, die im Labor des Herstellers geprüft werden. Die Mindestanzahl der Proben kann in Abhängigkeit von den Ergebnissen der herstellereigenen Kontrollen festgelegt werden.

10.4.3. Scheint das Qualitätsniveau nicht auszureichen oder ist es offensichtlich nötig, den Aussagewert der nach Nummer 10.4.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, kann der Inspektor Proben entnehmen, die der Prüfstelle zugeschickt werden, die die Typgenehmigungsprüfungen durchgeführt hat.

10.4.4. Die zuständige Behörde kann jede in dieser Richtlinie vorgeschriebene Prüfung durchführen. Die zuständigen Behörden genehmigen in der Regel eine Inspektion alle zwei Jahre. Kommt es bei einer dieser Inspektionen zu negativen Ergebnissen, sorgt die zuständige Behörde dafür, daß die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, damit die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder herbeigeführt wird.

11.
SANKTIONEN BEI NICHTÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

11.1. Die nach dieser Richtlinie für einen Fahrzeugtyp oder einen Typ einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung erteilte Genehmigung kann zurückgezogen werden, wenn die Vorschriften nach Nummer 7 nicht erfüllt sind.

11.2. Zieht ein Mitgliedstaat eine von ihm erteilte EWG-Typgenehmigung zurück, unterrichtet er hiervon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten anhand eines Exemplars des in Anlage 2 oder 4 des Anhangs II im Muster wiedergegebenen EWG-Typgenehmigungsbogens.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 27.

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