ANHANG III RL 92/24/EWG
PRÜFUNGEN UND ANFORDERUNGEN
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1.
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PRÜFUNGEN DER GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGSEINRICHTUNG
Auf Ersuchen des Antragstellers können die Genehmigungsprüfungen in Übereinstimmung mit einer der Nummern 1.1, 1.2 oder 1.3 durchgeführt werden.- 1.1.
- Messung auf der Prüfstrecke
- 1.1.1.
- Vorbereitung des Fahrzeugs
1.1.1.1. Der Prüfstelle wird ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug oder ein Typ einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung vorgeführt.
1.1.1.2. Die Einstellungen des Motors des Prüffahrzeugs, insbesondere die Kraftstoffzufuhr (Vergaser oder Einspritzsystem), müssen den Spezifikationen des Fahrzeugherstellers entsprechen.
1.1.1.3. Die Reifen müssen eingelaufen sein, und der Reifendruck muß dem vom Fahrzeughersteller festgesetzten Reifendruck entsprechen.
1.1.1.4. Die Fahrzeugmasse muß der vom Hersteller angegebenen Leermasse entsprechen.
- 1.1.2.
- Merkmale der Prüfstrecke
1.1.2.1. Die Oberfläche muß dazu geeignet sein, eine konstante Geschwindigkeit einzuhalten, und darf keine Unebenheiten aufweisen. Neigungen dürfen nicht mehr als 2 % betragen und mit Ausnahme der Wölbungsauswirkungen nicht mehr als 1 % voneinander abweichen.
1.1.2.2. Die Prüfoberfläche muß frei sein von Wasserpfützen, Schnee oder Eis.
- 1.1.3.
- Witterungsbedingungen
1.1.3.1. Die normale in einer Höhe von mindestens 1 m über dem Boden gemessene Windgeschwindigkeit muß weniger als 6 m/s mit Böen unter 10 m/s betragen.
- 1.1.4.
- Verfahren für die Beschleunigungsprüfung
1.1.4.1. Das mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h unter der eingestellten Geschwindigkeit fahrende Fahrzeug ist durch die volle Betätigung des Gaspedals so stark wie möglich zu beschleunigen. Diese Betätigung ist, nachdem sich die Fahrzeuggeschwindigkeit stabilisiert hat, mindestens 30 Sekunden lang beizubehalten. Während der Prüfung ist die jeweilige Geschwindigkeit zu protokollieren, um eine Kurve für die Geschwindigkeit im Verhältnis zur Zeit und während der Aktivierung der Geschwindigkeitsbegrenzungsfunktion bzw. der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung zu erstellen. Die Geschwindigkeitsmessung muß auf ± 1 % genau sein. Die Zeitmessung darf einen Toleranzwert von 0,1 Sekunde nicht übersteigen.
- 1.1.4.2.
- Akzeptanzkriterien für die Beschleunigungsprüfung
Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1.1.4.2.1. Die vom Fahrzeug erreichte stabilisierte Geschwindigkeit Vstab muß der eingestellten Geschwindigkeit Vset entsprechen oder darunter liegen. Eine Toleranz von 5 % des Vset-Wertes oder von 5 km/h, je nachdem, welcher Wert höher ist, ist annehmbar.
1.1.4.2.2. Stabilisierungsverhalten (siehe Abbildung 2 der Anlage) Ist die stabilisierte Geschwindigkeit zum ersten Mal erreicht,- a)
- darf die Höchstgeschwindigkeit die stabilisierte Geschwindigkeit Vstab um nicht mehr als 5 % übersteigen;
- b)
- darf der Wert der während eines Zeitraums von mehr als 0,1 s gemessenen Geschwindigkeitsänderungen 0,5 m/s2 nicht übersteigen und
- c)
- müssen die in Nummer 1.1.4.2.3 beschriebenen Bedingungen für die stabilisierte Geschwindigkeit innerhalb von 10 Sekunden, nachdem die stabilisierte Geschwindigkeit Vstab zum ersten Mal erreicht wird, eintreten.
1.1.4.2.3. Stabilisierte Geschwindigkeit (siehe Abbildung 2 der Anlage) Ist eine stabile Geschwindigkeit erreicht,- a)
- darf die Geschwindigkeit von der stabilisierten Geschwindigkeit Vstab nicht um mehr als 4 % oder 2 km/h, je nachdem, welcher Wert größer ist, abweichen;
- b)
- darf der Wert der während eines Zeitraums von mehr als 0,1 s gemessenen Geschwindigkeitsänderungen 0,2 m/s2 nicht übersteigen.
- c)
- Die stabilisierte Geschwindigkeit (Vstab) ist die Durchschnittsgeschwindigkeit, die für einen Mindestzeitraum von 20 Sekunden, der 10 Sekunden nach Erreichen der stabilisierten Geschwindigkeit beginnt, ermittelt wird.
1.1.4.2.4. Prüfungen der Beschleunigung sind durchzuführen, um die Akzeptanzkriterien für jeden niedrigeren Gang des Getriebes, der eine Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung zuläßt, zu überprüfen.
- 1.1.5.
- Prüfverfahren bei konstanter Geschwindigkeit
1.1.5.1. Das Fahrzeug ist bis zur konstanten Geschwindigkeit zu beschleunigen und ohne Änderung der Prüfbedingungen über mindestens 400 m auf dieser Geschwindigkeit zu halten. Anschließend ist die Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit unter den gleichen Prüfbedingungen zu wiederholen, jedoch in umgekehrter Richtung und nach den gleichen Verfahren. Die im voraus festgelegte stabilisierte Geschwindigkeit ist das Mittel der auf den beiden auf den unter Prüfbedingungen zurückgelegten Hin- und Rückfahrten gemessenen Durchschnittsgeschwindigkeiten. Die gesamte Prüfung einschließlich der Berechnung der stabilisierten Geschwindigkeit ist fünfmal durchzuführen. Die Geschwindigkeitsmessungen sind mit einer Genauigkeit von ± 1 %, die Zeitmessungen mit einer Genauigkeit von 0,1 Sekunde durchzuführen.
- 1.1.5.2.
- Akzeptanzkriterien für die Prüfung der konstanten Geschwindigkeit
Die Prüfungen gelten als zufriedenstellend, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1.1.5.2.1. Keine der erzielten stabilisierten Geschwindigkeiten Vstab darf die eingestellte Geschwindigkeit Vset überschreiten. Eine Toleranz von 5 % des Vset-Werts oder von 5 km/h, je nachdem, welcher Wert größer ist, ist jedoch zulässig.
1.1.5.2.2. Die Extremwerte für die bei den Prüfungen erzielten stabilisierten Geschwindigkeiten dürfen um nicht mehr als 3 km/h voneinander abweichen.
1.1.5.2.3. Prüfungen bei konstanter Geschwindigkeit sind durchzuführen, um die Akzeptanzkriterien für jeden niedrigeren Gang des Getriebes, der theoretisch eine Überschreitung der Geschwindigkeitsbegrenzung zuläßt, zu überprüfen.
- 1.2.
- Prüfungen auf dem Leistungsprüfstand
- 1.2.1.
- Merkmale des Leistungsprüfstands
Das Schwungmassenäquivalent der Fahrzeugmasse ist auf dem Leistungsprüfstand mit einer Genauigkeit von ± 10 % zu reproduzieren. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ist mit einer Genauigkeit von ± 1 %, die Zeit mit einer Genauigkeit von 0,1 Sekunde zu messen.- 1.2.2.
- Verfahren zur Prüfung der Beschleunigung
1.2.2.1. Die Bremsleistung des Leistungsprüfstands während der Prüfung wird so eingestellt, daß sie dem Widerstand des Fahrzeugs gegen die Fortbewegung bei der (den) geprüften Geschwindigkeit(en) entspricht. Diese Bremskraft kann berechnet werden und ist mit einer Genauigkeit von ± 10 % einzustellen. Auf Ersuchen des Antragstellers und mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die Bremsleistung alternativ auf 0,4 Pmax (Pmax ist die Höchstleistung des Motors) eingestellt werden. Das mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h unter seiner eingestellten Geschwindigkeit laufende Fahrzeug ist durch eine vollständige Betätigung des Gaspedals auf die Höchstleistung des Motors zu beschleunigen. Diese Maßnahme ist mindestens 20 Sekunden lang nach Erreichung einer stabilisierten Geschwindigkeit beizubehalten. Die Augenblicksgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist während der Prüfung aufzuzeichnen, um eine Kurve der Geschwindigkeit im Verhältnis zur Zeit während der Aktivierung der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung zu erstellen.
- 1.2.2.2.
- Akzeptanzkriterien für die Beschleunigungsprüfung
Die Prüfung gilt als zufriedenstellend, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:1.2.2.2.1. Die vom Fahrzeug erreichte stabilisierte Geschwindigkeit Vstab muß gleich oder niedriger als die eingestellte Geschwindigkeit Vset sein. Eine Toleranz von 5 % des Vset-Werts oder 5 km/h, je nachdem, welcher Wert größer ist, ist zulässig.
1.2.2.2.2. Stabilisierungsverhalten (siehe Abbildung 2 der Anlage) Nachdem die stabilisierte Geschwindigkeit zum ersten Mal erreicht wird,- a)
- darf die Höchstgeschwindigkeit die stabilisierte Geschwindigkeit Vstab nicht um mehr als 5 % übersteigen;
- b)
- darf der Wert der während eines Zeitraums von mehr als 0,1 s gemessenen Geschwindigkeitsänderungen 0,2 m/s2 nicht übersteigen;
- c)
- müssen die in Nummer 1.2.2.2.3 beschriebenen Bedingungen für die stabilisierte Geschwindigkeit innerhalb von 10 Sekunden nach dem ersten Erreichen der stabilisierten Geschwindigkeit Vstab erfüllt werden.
1.2.2.2.3. Stabilisierte Geschwindigkeit (siehe Abbildung 2 der Anlage) Ist eine stabile Geschwindigkeit erreicht,- a)
- darf die Geschwindigkeit nicht um mehr als 4 % von der stabilisierten Geschwindigkeit Vstab oder um 2 km/h, je nachdem, welcher Wert größer ist, abweichen;
- b)
- darf der Wert der während eines Zeitraums von mehr als 0,1 s gemessenen Geschwindigkeitsänderungen 0,2 m/s2 nicht übersteigen.
1.2.2.2.4. Beschleunigungsprüfungen sind durchzuführen, um die Akzeptanzkriterien für jeden niedrigeren Gang, bei dem theoretisch die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten werden kann, zu überprüfen.
- 1.2.3.
- Prüfverfahren für die Prüfung der konstanten Geschwindigkeit
1.2.3.1. Das Fahrzeug ist auf einen Leistungsprüfstand zu setzen. Für die durch den Leistungsprüfstand entwickelte Bremskraft, die schrittweise von der Höchstleistung Pmax zu einem Wert von 0,2 Pmax absinkt, müssen folgende Akzeptanzkriterien erfüllt werden. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist innerhalb des gesamten oben beschriebenen Leistungsbereichs aufzuzeichnen. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist in diesem Bereich zu bestimmen. Die oben festgelegten Prüfungen und Aufzeichnungen sind fünfmal durchzuführen.
- 1.2.3.2.
- Akzeptanzkriterien für die Prüfung der konstanten Geschwindigkeit
Die Prüfungen gelten als zufriedenstellend, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:1.2.3.2.1. Keine der erzielten stabilisierten Geschwindigkeiten Vstab darf die eingestellte Geschwindigkeit Vset überschreiten. Eine Toleranz von 5 % des Vset-Werts oder 5 km/h, je nachdem, welcher Wert größer ist, ist jedoch zulässig.
1.2.3.2.2. Die Extremwerte für die bei den Prüfungen erzielten stabilisierten Geschwindigkeiten dürfen um nicht mehr als 3 km/h voneinander abweichen.
1.2.3.2.3. Prüfungen der konstanten Geschwindigkeiten sind durchzuführen, um die Akzeptanzkriterien für jeden niedrigeren Gang, bei dem theoretisch die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten werden kann, zu überprüfen.
- 1.3.
- Prüfung auf dem Motorprüfstand
Diese Prüfung kann nur durchgeführt werden, wenn der Antragsteller der Prüfstelle nachweisen kann, daß dieses Verfahren gleichwertig ist mit der Messung auf einer Prüfstrecke.- 2.
- DAUERHALTBARKEITSPRÜFUNG
Die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung ist einer Dauerhaltbarkeitsprüfung nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren zu unterziehen. Sie kann jedoch entfallen, wenn der Antragsteller die Alterungsbeständigkeit nachweist.2.1. Die Einrichtung durchläuft einen Zyklus auf einem Prüfstand, der das Verhalten und die Bewegung der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung im Fahrzeug simuliert.
2.2. Mittels eines vom Hersteller gelieferten Steuersystems wird ein Arbeitszyklus gewährleistet. Das Diagramm des Zyklus ist nachstehend angegeben: t0 — t1 — t2 — t3 — t4 — t5 — t6 — t7: die für den jeweiligen Vorgang erforderliche Zeit t1 - t2 = 2 Sekunden t3 - t4 = 1 Sekunde t5 - t6 = 2 Sekunden t7 - t8 = 1 Sekunde Nachstehend werden fünf Bedingungen festgesetzt. Die Prüfmuster der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (SLD) des zur Genehmigung vorgelegten Typs sind den in nachstehender Tabelle aufgeführten Behandlungen zu unterziehen:
1. SLD | 2. SLD | 3. SLD | 4. SLD | |
---|---|---|---|---|
Behandlung 1 | x | |||
Behandlung 2 | x | |||
Behandlung 3 | x | |||
Behandlung 4 | x | |||
Behandlung 5 | x |
2.2.1. Behandlung 1: Prüfungen bei Raumtemperatur (293 K ± 2 K), Anzahl der Zyklen: 50000.
2.2.2. Behandlung 2: Prüfungen bei hohen Temperaturen.- 2.2.2.1.
- Elektronische Bauteile
Die Bauteile durchlaufen den Zyklus in einer Klimakammer. Während des gesamten Ablaufs wird eine Temperatur von 338 K ± 5 K aufrechterhalten. Anzahl der Zyklen: 12500.- 2.2.2.2.
- Mechanische Bauteile
Die Bauteile durchlaufen den Zyklus in einer Klimakammer. Während des gesamten Ablaufs wird eine Temperatur von 373 K ± 5 K aufrechterhalten. Anzahl der Zyklen: 12500.
- 2.2.2.1.
- Elektronische Bauteile
- 2.2.2.2.
- Mechanische Bauteile
2.2.3. Behandlung 3: Prüfungen bei niedriger Temperatur. In der für die Behandlung 2 benutzten Klimakammer wird während des ganzen Ablaufs eine Temperatur von 253 K ± 5 K aufrechterhalten. Anzahl der Zyklen: 12500.
2.2.4. Behandlung 4: Prüfung in salziger Atmosphäre. Nur für Bauteile, die den Straßenverhältnissen ausgesetzt sind. Die Einrichtung durchläuft den Zyklus in einer Kammer mit salziger Atmosphäre. Die Natriumchloridkonzentration beträgt 5 % und die Innentemperatur der Klimakammer 308 K ± 2 K. Anzahl der Zyklen: 12500.
2.2.5. Behandlung 5: Schwingungsprüfung.2.2.5.1. Die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung wird in ähnlicher Weise montiert wie im Fahrzeug.
2.2.5.2. Auf allen drei Ebenen wirken sinusförmige Schwingungen ein; die logarithmischen Bögen betragen eine Oktave pro Minute.2.2.5.2.1. Erste Prüfung: Frequenzbereich 10-24 Hz, Amplitude ± 2 mm.
2.2.5.2.2. Zweite Prüfung: Frequenzbereich 24-1000 Hz; für die am Fahrgestell und am Führerhaus zu montierenden Einheiten, Input 2,5 g. Für die am Motor zu montierenden technischen Einheiten, Input 5 g.
2.2.5.2.1. Erste Prüfung: Frequenzbereich 10-24 Hz, Amplitude ± 2 mm.
2.2.5.2.2. Zweite Prüfung: Frequenzbereich 24-1000 Hz; für die am Fahrgestell und am Führerhaus zu montierenden Einheiten, Input 2,5 g. Für die am Motor zu montierenden technischen Einheiten, Input 5 g.
2.3. Akzeptanzkriterien für die Dauerhaltbarkeitsprüfungen2.3.1. Am Ende der Dauerhaltbarkeitsprüfungen darf die Einrichtung keine Leistungsänderungen hinsichtlich der eingestellten Geschwindigkeit aufweisen.
2.3.2. Sollte jedoch während einer der Dauerhaltbarkeitsprüfungen eine Störung eintreten, kann auf Antrag des Herstellers eine zweite Einrichtung den Dauerhaltbarkeitsprüfungen unterzogen werden.
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