Artikel 1 RL 92/29/EWG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

a)
Schiff: jedes zur Seeschiffahrt zugelassene oder zum Fischfang in Mündungsgewässern eingesetzte Wasserfahrzeug im Besitz der öffentlichen Hand oder in Privatbesitz, das unter Flagge eines Mitgliedstaats fährt oder unter der unbeschränkten Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats eingetragen ist, ausgenommen:

die Binnenschiffahrt,

Kriegsschiffe,

zu nichtkommerziellen Zwecken eingesetzte Sportfahrzeuge mit nichtprofessioneller Besatzung sowie

im Hafenbereich eingesetzte Schleppschiffe.

Die Schiffe werden gemäß Anhang I in drei Kategorien unterteilt;

b)
Arbeitnehmer: jede Person, die an Bord eines Schiffes eine berufliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, mit Ausnahme von Hafenlotsen und nicht seefahrendem Personal, das Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Schiffes ausführt;
c)
Reeder: der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, es sei denn, das betreffende Schiff wird als Bareboat-Charter-Schiff eingesetzt oder es wird gemäß einer Bewirtschaftungsvereinbarung ganz oder teilweise von einer natürlichen oder juristischen Person verwaltet, die mit dem eingetragenen Eigentümer nicht identisch ist; in diesem Fall gilt als Reeder der Bareboat-Charterer bzw. die mit der Verwaltung des Schiffes betraute natürliche oder juristische Person;
d)
medizinische Ausstattung: die Arzneimittel, das medizinische Material und die Antidote, die in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang II aufgeführt sind;
e)
Antidot: ein Stoff, der zur Verhütung oder Behandlung der direkten oder indirekten schädlichen Auswirkung(en) eines oder mehrerer der im Verzeichnis „Gefährliche Stoffe” (Anhang III) aufgeführten Stoffe eingesetzt wird.

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