Artikel 2 RL 92/29/EWG
Arzneimittel und medizinisches Material Raum für medizinische Versorgung Arzt
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit
- 1.
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- a)
- an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffes stets eine medizinische Ausstattung mitgeführt wird, die ihrer Beschaffenheit nach für die jeweils zutreffende Schiffskategorie zumindest Anhang II Abschnitte I und II entspricht;
- b)
- die Mengen an Arzneimitteln und medizinischem Material, die mitzuführen sind, sich nach den Merkmalen der Fahrt — insbesondere Zwischenanlaufhäfen, Bestimmungshafen und Fahrtdauer —, nach der bzw. den während der Fahrt anfallenden Tätigkeiten, den Merkmalen der jeweiligen Fracht sowie nach der Anzahl der Arbeitnehmer richten;
- c)
- der Inhalt der medizinischen Ausstattung in bezug auf Arzneimittel und medizinisches Material auf einem Kontrolldokument festgehalten wird, das zumindest dem allgemeinen Rahmen des Anhangs IV Abschnitte A, B und C, Nummern II 1 und II 2 entspricht;
- 2.
-
- a)
- auf jedem unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiff für sämtliche Rettungsflöße und -boote je ein wasserdichter Arzneimittelbehälter mitgeführt wird, dessen Inhalt zumindest der medizinischen Ausstattung gemäß Anhang II Abschnitte I und II für Schiffe der Kategorie C entspricht;
- b)
- der Inhalt der Arzneimittelbehälter gleichfalls auf dem Kontrolldokument nach Nummer 1 Buchstabe c) festgehalten wird;
- 3.
- auf jedem unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiff von mehr als 500 BRZ mit einer Besatzung von 15 oder mehr Arbeitnehmern bei Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ein Raum zur Verfügung steht, in dem eine medizinische Versorgung unter befriedigenden materiellen und hygienischen Bedingungen erfolgen kann;
- 4.
- auf jedem unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiff mit einer Besatzung von 100 oder mehr Arbeitnehmern bei internationalen Fahrten mit einer Dauer von mehr als drei Tagen ein Arzt an Bord ist, dem die medizinische Versorgung der Arbeitnehmer obliegt.
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