Artikel 3 RL 92/29/EWG

Antidote

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit

1.
an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffes, das einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Stoffe befördert, als Teil der medizinischen Ausstattung zumindest die in Anhang II Abschnitt III genannten Antidote mitgeführt werden;
2.
an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffes, das als Fähre eingesetzt wird und dessen Betriebsbedingungen es nicht immer ermöglichen, die Art der zu befördernden gefährlichen Stoffe früh genug im voraus zu erfahren, als Teil der medizinischen Ausstattung zumindest die in Anhang II Abschnitt III genannten Antidote mitgeführt werden.

Dauert die Überfahrt auf einer regelmäßig befahrenen Route jedoch voraussichtlich weniger als zwei Stunden, so genügt es, die Antidote mitzuführen, die in ganz besonders dringlichen Fällen innerhalb einer die normale Fahrtdauer nicht überschreitenden Frist zu verabreichen sind;

3.
der Inhalt der medizinischen Ausstattung in bezug auf Antidot auf einem Kontrolldokument festgehalten wird, das zumindest dem allgemeinen Rahmen des Anhangs IV Abschnitte A, B und C, Nummer II 3, entspricht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.