Artikel 4 RL 92/29/EWG
Verantwortlichkeiten
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit
- 1.
-
- a)
- Beschaffung und Erneuerung der medizinischen Ausstattung jedes unter seiner Flagge fahrenden oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt eingetragenen Schiffes ausschließlich unter der Verantwortung des Reeders ohne finanzielle Belastung für die Arbeitnehmer geschehen;
- b)
- der Schiffskapitän die Verantwortung für die Verwaltung der medizinischen Ausstattung trägt; unbeschadet dieser Verantwortlichkeit kann der Kapitän den Gebrauch und die Instandhaltung der medizinischen Ausstattung einem oder mehreren Arbeitnehmern übertragen, die aufgrund ihrer Sachkunde namentlich bezeichnet werden;
- 2.
- die medizinische Ausstattung in gutem Zustand gehalten und so bald wie möglich, auf jeden Fall aber bei der normalen Verproviantierung mit Vorrang vervollständigt und/oder erneuert wird;
- 3.
- bei einem vom Schiffskapitän nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme — sofern möglich — festgestellten Notfall die Arzneimittel, das medizinische Material und die Antidote, die erforderlich, aber an Bord nicht vorhanden sind, möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden können.
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