Artikel 5 RL 92/29/EWG

Information und Ausbildung

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit

1.
der medizinischen Ausstattung ein oder mehrere Benutzerhandbücher beigefügt werden, die eine Anleitung zur Anwendung von mindestens den in Anhang II Abschnitt III genannten Antidoten enthalten;
2.
alle Personen, die eine seemännische Berufsausbildung erhalten und beabsichtigen, an Bord von Schiffen zu arbeiten, eine Grundausbildung in bezug auf medizinische Hilfsmaßnahmen oder Erste Hilfe bei Unfällen oder bei Lebensgefahr erhalten;
3.
der Kapitän und der bzw. die Arbeitnehmer, denen er gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b) den Gebrauch der medizinischen Ausstattung des Schiffes übertragen hat, eine besondere Ausbildung nach den in Anhang V genannten allgemeinen Leitlinien erhalten, die in regelmäßigen Abständen, und zwar zumindest alle fünf Jahre, aufgefrischt wird und die durch die unterschiedlichen Schiffskategorien gegebenen spezifischen Risiken und Erfordernisse berücksichtigt.

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