Artikel 6 RL 92/29/EWG
Funkärztliche Beratung
(1) Zur Sicherstellung einer besseren Notfallbehandlung der Arbeitnehmer trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, damit
- a)
- ein oder mehrere Zentren benannt werden, die den Arbeitnehmern eine unentgeltliche funkärztliche Beratung erteilen;
- b)
- Ärzte eines Zentrums für funkärztliche Beratung, die im Rahmen der Tätigkeit dieser Zentren für eine solche Beratung eingesetzt werden, mit den besonderen Bedingungen an Bord von Schiffen vertraut gemacht werden.
(2) In den Zentren für funkärztliche Beratung können mit Zustimmung der betreffenden Arbeitnehmer gegebenenfalls persönliche medizinische Daten gespeichert werden, um eine optimale Beratung zu ermöglichen.
Die Vertraulichkeit dieser Daten muß gewährleistet sein.
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