Artikel 7 RL 92/29/EWG

Kontrolle

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit eine zuständige Person oder eine zuständige Behörde sich bei einer jährlich durchzuführenden Kontrolle der medizinischen Ausstattung an Bord eines jeden unter seiner Flagge fahrenden Schiffes vergewissert,

daß die Ausstattung den Mindestvorschriften dieser Richtlinie entspricht;

daß in dem in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c) vorgesehenen Kontrolldokument die Übereinstimmung der Ausstattung mit diesen Mindestvorschriften bestätigt wird;

daß die medizinische Ausstattung vorschriftsmäßig aufbewahrt wird;

daß etwaige Verfallsdaten berücksichtigt werden.

(2) Die Kontrolle der medizinischen Ausstattung von Rettungsflößen erfolgt bei deren Jahreswartung.

Diese Kontrolle kann in Ausnahmefällen um maximal fünf Monate verschoben werden.

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