ANHANG III RL 92/29/EWG

GEFÄHRLICHE STOFFE (Artikel 1 Buchstabe e), Artikel 3 Nummer 1)

Die in diesem Anhang aufgeführten Stoffe sind ungeachtet des Zustands, in dem sie an Bord genommen werden, zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie als Abfälle oder als Ladungsrückstände vorkommen:

explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände;

Druckgas, Flüssigkeitsgas oder unter Druck gelöstes Gas;

entzündliche Flüssigstoffe;

entzündliche Feststoffe;

selbstentzündliche Stoffe;

Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase freisetzen;

brandfördernde Stoffe;

organische Peroxide;

toxische Stoffe;

infektiöse Stoffe;

radioaktive Stoffe;

ätzende Stoffe;

verschiedenartige gefährliche Stoffe, d. h. sämtliche sonstige Stoffe, die erfahrungsgemäß eine Gefahr mit sich bringen können, so daß die Vorschriften von Artikel 3 auf sie angewandt werden sollten.

Hinweis

Hinsichtlich der Einzelheiten der Anwendung dieses Anhangs können die Mitgliedstaaten den „Internationalen Kode für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen” (konsolidierte Ausgabe 1990) zugrunde legen.

Bei einer etwaigen Anpassung dieses Anhangs gemäß Artikel 8 kann/können insbesondere die Aktualisierung(en) des „Internationalen Kodes für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen” der IMO berücksichtigt werden.

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