ANHANG V RL 92/29/EWG
MEDIZINISCHE AUSBILDUNG DES KAPITÄNS UND DER BENANNTEN ARBEITNEHMER (Artikel 5 Nummer 3)
I.
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1.
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Erwerb von Grundkenntnissen in Physiologie, Symptomatologie und Therapie
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2.
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Erwerb von Kenntnissen im Bereich des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, insbesondere in bezug auf die individuelle und kollektive Hygiene, sowie von Kenntnissen in bezug auf etwaige prophylaktische Maßnahmen,
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3.
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Erwerb praktischer Fähigkeiten im Bereich der wesentlichen Behandlungsgriffe und der Abbergung aus medizinischen Gründen.
Bei den für medizinische Versorgung an Bord von Schiffen der Kategorie A verantwortlichen Personen sollte die praktische Ausbildung nach Möglichkeit im Krankenhaus stattfinden.
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4.
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Erwerb guter Kenntnisse für den Gebrauch der Einrichtungen zur funkärztlichen Beratung.
Bei den für medizinische Versorgung an Bord von Schiffen der Kategorie A verantwortlichen Personen sollte die praktische Ausbildung nach Möglichkeit im Krankenhaus stattfinden.
II. Die Ausbildung sollte die in den allgemein anerkannten internationalen Bestimmungen jüngeren Datums festgelegten Programme berücksichtigen.
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