Artikel 10 RL 92/33/EWG
(1) Bei Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial ist Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut partieweise getrennt zu halten.
(2) Werden Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, so führt der Versorger über folgendes Buch: Zusammensetzung der Partie und Ursprung der einzelnen Bestandteile.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einhaltung der Absätze 1 und 2 durch amtliche Inspektionen.
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