Artikel 9 RL 92/33/EWG

(1) Unbeschadet des Artikels 2 darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das auch unter die Richtlinie 70/458/EWG fällt, nur dann in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer nach der Richtlinie 70/458/EWG zugelassenen Sorte gehört.

(2) Unbeschadet des Artikels 2 und der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels darf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut der in Anhang II aufgeführten Gattungen oder Arten, das nicht unter die Richtlinie 70/458/EWG fällt, in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zu einer in mindestens einem Mitgliedstaat offiziell zugelassenen Sorte gehört.

Für die Zulassungsbedingungen gelten die Artikel 4 und 5 und Artikel 10 Absatz 3 der Richtline 70/458/EWG.

Für die Verfahren und Formalitäten für die Zulassung und die Erhaltungszüchtung gelten Artikel 3 Absätze 2 und 4, die Artikel 6, 7 und 8, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4 und die Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 70/458/EWG entsprechend.

Die Ergebnisse inoffizieller Prüfungen und während des Anbaus gesammelte praktische Informationen können in allen Fällen berücksichtigt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die offizielle Zulassung der zu den in Absatz 2 genannten Gattungen oder Arten gehörenden Sorten, die vor dem 1. Januar 1993 aufgrund anderer Grundsätze als der der Richtlinie 70/458/EWG oder aufgrund des Umstands erteilt wurde, daß ihr Material vor diesem Datum in ihrem Hoheitsgebiet bereits in Verkehr gebracht wurde, spätestens am 30. Juni 1998 abläuft, sofern die betreffenden Sorten zu diesem Datum nicht gemäß Absatz 1 zugelassen worden sind.

(4) Die offiziell nach den Absätzen 2 und 3 zugelassenen Sorten werden in den „gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten” des Artikels 17 der Richtlinie 70/458/EWG aufgenommen. Artikel 16 Absätze 2 und 3 und die Artikel 17, 18 und 19 der Richtlinie 70/458/EWG gelten entsprechend.

In dieser Veröffentlichung werden die gemäß Absatz 3 zugelassenen Sorten durch einen besonderen Hinweis gekennzeichnet.

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