Artikel 8 RL 92/33/EWG

(1) Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut darf nur von zugelassenen Versorgern und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in der Tabelle nach Artikel 4 dafür festgelegten Bestimmungen entspricht.

(2) Unbeschadet der Richtlinie 77/93/EWG findet Absatz 1 keine Anwendung auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das bestimmt ist

a)
für Tests oder wissenschaftliche Zwecke,
b)
für Zuchtzwecke oder
c)
für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt.

Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsvorschriften zu den Buchstaben a) und b) erlassen. Nach dem gleichen Verfahren werden Durchführungsbestimmungen zu Buchstabe c) erlassen, und zwar möglichst vor dem 1. Januar 1993.

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