Artikel 12 RL 92/33/EWG

Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen:

Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind ( „lokaler Warenverkehr” ), können von der Anwendung von Artikel 11 ausgenommen werden.

Beim lokalen Warenverkehr mit Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das von den gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgenommenen Personen hergestellt worden ist, kann die amtliche Kontrolle und Inspektion gemäß Artikel 18 entfallen.

Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen betreffend die in Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Ausnahmen, insbesondere in bezug auf die Begriffe „Kleinerzeuger” und „lokaler Markt” , sowie zu den entsprechenden Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.