Artikel 13 RL 92/33/EWG

Für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das dieser Richtlinie entspricht, können nach dem Verfahren des Artikels 21 unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 77/93/EWG Vorschriften über weniger strenge Qualitätsanforderungen für das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut erlassen werden.

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