Artikel 14 RL 92/33/EWG
(1) Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, darf hinsichtlich der Versorger, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats und der Prüfungsregelung keinen anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen unterworfen werden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind.
(2) Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, dessen Sorte im „gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten” verzeichnet ist, darf hinsichtlich der Sorte keinen anderen als den in dieser Richtlinie vorgesehenen bzw. genannten Beschränkungen unterliegen.
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