Artikel 17 RL 92/33/EWG

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut bei ihrer Erzeugung und beim Inverkehrbringen stichprobenweise in amtlichen Inspektionen auf die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie geprüft werden.

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