Artikel 18 RL 92/33/EWG
Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 5 vorgesehenen Überprüfungen und die in den Artikeln 10 und 17 vorgesehene amtliche Inspektion einschließlich der Probenahmeverfahren festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.