Artikel 18 RL 92/33/EWG

Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 5 vorgesehenen Überprüfungen und die in den Artikeln 10 und 17 vorgesehene amtliche Inspektion einschließlich der Probenahmeverfahren festgelegt.

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