Artikel 19 RL 92/33/EWG
(1) Wird bei der in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Überwachung und Überprüfung, bei der amtlichen Inspektion nach Artikel 17 oder bei den Prüfungen nach Artikel 20 festgestellt, daß Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut dieser Richtlinie nicht entspricht, so ergreift die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sie mit den Bestimmungen in Einklang gebracht werden oder, falls dies nicht möglich ist, um das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern.
(2) Wird festgestellt, daß Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut, das von einem Versorger in den Verkehr gebracht wird, dieser Richtlinie nicht entspricht, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, daß gegen diesen Versorger in geeigneter Weise vorgegangen wird. Wird dem Versorger verboten, Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut in den Verkehr zu bringen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden so schnell wie möglich zurückgenommen, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß das zum Inverkehrbringen bestimmte Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut des betreffenden Versorgers künftig die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt.
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