Artikel 2 RL 92/33/EWG

Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 77/93/EWG gilt die vorliegende Richtlinie nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das nachweislich dazu bestimmt ist, nach Drittländern ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist.

Die Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1, insbesondere über die Kennzeichnung und Absonderung, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen.

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