Artikel 1 RL 92/33/EWG

(1) Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut in der Gemeinschaft.

(2) Die Artikel 2 bis 20 sowie 24 gelten für die in Anhang II aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.

Die vorgenannten Artikel gelten auch für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn sie mit Material von Pflanzen der vorgenannten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden veredelt werden oder veredelt werden sollen.

(3) Änderungen der in Anhang II enthaltenen Liste der Gattungen und Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 22 durchgeführt.

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