Präambel RL 92/33/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Anbau von Gemüse spielt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.
Befriedigende Ergebnisse im Gemüseanbau hängen weitgehend von Qualität und Gesundheit nicht nur des Saatgutes, das bereits Gegenstand der Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut(4) ist, sondern auch des Gemüsepflanzgutes und Gemüsevermehrungsmaterials ab. Einige Mitgliedstaaten haben daher bereits Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß nur hochwertiges und gesundes Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial in den Verkehr kommen.
Infolge der unterschiedlichen Behandlung des Gemüsevermehrungsmaterials und Gemüsepflanzgutes in den einzelnen Mitgliedstaaten können Handelshemmnisse entstehen, die den freien Verkehr dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft behindern können. Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes müssen diese Hemmnisse beseitigt und die einzelstaatlichen Vorschriften durch Gemeinschaftsvorschriften ersetzt werden.
Auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Anforderungen werden gewährleisten, daß die Abnehmer gemeinschaftsweit mit gesundem und hochwertigem Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut versorgt werden.
Im Hinblick auf den Pflanzenschutz müssen diese harmonisierten Anforderungen mit der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten(5) im Einklang stehen.
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 77/93/EWG sollten auf Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das nachweislich für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt ist, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da dortzulande andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.
Zur Festlegung von Pflanzenschutz- und Qualitätsnormen für die einzelnen Gemüsearten und -gattungen sind langwierige und eingehende wissenschaftlich-technische Prüfungen erforderlich. Zu diesem Zweck ist daher ein Verfahren vorzusehen.
Es ist in erster Linie Aufgabe der Versorger, sicherzustellen, daß ihr Gemüsevermehrungsmaterial bzw. ihr Gemüsepflanzgut den Bedingungen dieser Richtlinie genügen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen bei der Durchführung der Überprüfungen und Inspektionen darauf achten, daß die Versorger die genannten Bedingungen erfüllen.
Es sollten gemeinschaftliche Überprüfungsmaßnahmen eingeführt werden, um eine einheitliche Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Normen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Es liegt im Interesse des Abnehmers von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, daß die Bezeichnung der Sorte bekannt ist und die Sortenechtheit geschützt wird.
Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, so weit wie möglich die Anwendung der Vorschriften über den Sortentyp, wie sie bereits hinsichtlich des Verkehrs mit Gemüsesaatgut festgelegt worden sind, vorzusehen.
Zur Gewährleistung der Sortenechtheit und der vorschriftsmäßigen Vermarktung von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut müssen Gemeinschaftsvorschriften für die Trennung der Partien sowie für das Kennzeichnen festgelegt werden. Die verwendete Kennzeichnung muß die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Verwenders notwendigen Angaben aufweisen.
Für den Fall vorübergehender Versorgungsengpässe müssen Vorschriften für das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, die geringere Anforderungen als die dieser Richtlinie erfüllen, vorgesehen werden.
In einem ersten Schritt zur Harmonisierung der Vorschriften sollte es den Mitgliedstaaten untersagt sein, bei den in Anhang II genannten Gattungen und Arten, für die eine Tabelle erstellt wird, über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus weitere Vorschriften oder Beschränkungen für die Vermarktung vorzusehen.
Die Möglichkeit, Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus Drittländern in der Gemeinschaft in den Verkehr zu bringen, ist vorzusehen. Voraussetzung dafür ist, daß diese Erzeugnisse immer die gleiche Gewähr bieten wie das Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut aus der Gemeinschaft und daß sie die Gemeinschaftsvorschriften erfüllen.
Zur Harmonisierung der technischen Prüfungsverfahren der Mitgliedstaaten und zum Vergleich des Gemüsevermehrungsmaterials und Gemüsepflanzgutes aus der Gemeinschaft mit Drittlandserzeugnissen sollten Vergleichsprüfungen durchgeführt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese Erzeugnisse den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.
Zur Erleichterung der wirksamen Durchführung dieser Richtlinie sollte die Kommission damit betraut werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung dieser Richtlinie und zur Änderung ihrer Anhänge zu erlassen. Zu diesem Zweck sollte ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen herbeigeführt wird —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 46 vom 27. 2. 1990, S. 4, und ABl. Nr. C 296 vom 15. 11. 1991, S. 10.
- (2)
ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 193.
- (3)
ABl. Nr. C 182 vom 23. 7. 1990, S. 19.
- (4)
ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48).
- (5)
ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/10/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 70 vom 17. 3. 1992, S. 27).
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