Artikel 11 RL 92/34/EWG

Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 dürfen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten nur in ausreichend homogenen Partien und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

i)
als CAC-Material eingestuft werden und von einem Dokument begleitet sind, das der Versorger gemäß den Bedingungen der Tabelle nach Artikel 4 erstellt. Enthält dieses Dokument eine amtliche Erklärung, so ist diese deutlich von dem restlichen Inhalt des Dokuments zu trennen; oder
ii)
als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material eingestuft und als solches von der zuständigen amtlichen Stelle nach Maßgabe der Tabelle nach Artikel 4 zertifiziert worden sind.

Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung werden in der Tabelle des Artikels 4 aufgeführt.

Bei Einzelhandelslieferung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten an einen nicht gewerblichen Endverbraucher können Etikettierungsvorschriften auf die angemessene Produktinformation beschränkt werden.

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