Artikel 10 RL 92/34/EWG
(1) Bei Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial sind Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten partieweise getrennt zu halten.
(2) Werden Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, so führt der Versorger über folgendes Buch: Zusammensetzung der Sendung und Ursprung der einzelnen Bestandteile.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einhaltung der Absätze 1 und 2 durch amtliche Prüfungen.
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