Artikel 9 RL 92/34/EWG

(1) Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten werden mit einem Hinweis auf die Sorte in den Verkehr gebracht. Soweit das Material im Falle von Unterlagen keiner Sorte angehört, ist auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride zu verweisen.

(2) Die gemäß Absatz 1 genannten Sorten müssen

i)
entweder allgemein bekannt und durch die Bestimmungen des Sortenschutzes geschützt bzw. auf freiwilliger Basis oder auf eine andere Weise amtlich eingetragen sein
ii)
oder in den von den Versorgern geführten Listen mit ihren Beschreibungen und entsprechenden Bezeichnungen aufgeführt sein. Diese Listen müssen auf Verlangen für die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaates zugänglich sein.

Jede Sorte muß beschrieben sein und möglichst in allen Mitgliedstaaten entsprechend den international angenommenen Leitlinien dieselbe Bezeichnung tragen.

(3) Die Sorten können amtlich eingetragen werden, wenn befunden wurde, daß sie bestimmte, amtlich genehmigte Bedingungen erfüllen, oder wenn zu ihnen eine amtliche Beschreibung vorliegt. Sie können ferner amtlich eingetragen werden, wenn ihr Material im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 1. Januar 1993 in den Verkehr gebracht wurde und sofern zu ihnen eine amtliche Beschreibung vorliegt. Im letztgenannten Fall erlischt die Eintragung spätestens am 30. Juni 2000, es sei denn, die betreffenden Sorten wurden zwischenzeitlich

entweder nach dem Verfahren des Artikels 21 bestätigt — mit einer detaillierten Beschreibung, wenn sie in mindestens zwei Mitgliedstaaten amtlich eingetragen wurden,

oder gemäß Satz 1 eingetragen.

(4) Wird die Sorte nicht ausdrücklich in den Tabellen nach Artikel 4 erwähnt, so ergeben sich aus den Absätzen 1 und 2 für die zuständige amtliche Stelle keine zusätzlichen Verpflichtungen.

(5) Für die in Absatz 2 Ziffer i) genannte amtliche Eintragung sind gemäß dem Verfahren des Artikels 21 nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik folgende Anforderungen festzulegen:

a)
die amtlichen Zulassungsvoraussetzungen; sie umfassen insbesondere die Kriterien Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und hinreichende Homogenität;
b)
die bei der Prüfung der jeweiligen Sorte mindestens zu erfassenden Merkmale;
c)
die Prüfungsmindestanforderungen;
d)
die Höchstdauer der amtlichen Sortenzulassung.

(6) Nach dem Verfahren des Artikels 21

kann ein System zur Mitteilung der Sorten oder Arten oder interspezifischen Hybriden an die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten eingerichtet werden;

können zusätzliche Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 Ziffer ii) erlassen werden;

kann beschlossen werden, ein gemeinsames Sortenverzeichnis zu erstellen und zu veröffentlichen.

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