Artikel 13 RL 92/34/EWG
Für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, können nach dem Verfahren des Artikels 21 unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 77/93/EWG Vorschriften über weniger strenge Qualitätsanforderungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten erlassen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.