Artikel 14 RL 92/34/EWG

Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, darf hinsichtlich der Versorger, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats und der Prüfungsregelung keinen anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen unterworfen werden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind.

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