Artikel 15 RL 92/34/EWG

Über die in den Tabellen nach Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen bzw., wenn solche Tabellen nicht vorliegen, über die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehenden Bedingungen hinaus sehen die Mitgliedstaaten keine strengeren Bedingungen oder andere Beschränkungen für das Inverkehrbringen der in Anhang II genannten Erzeugnisse vor.

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