Artikel 16 RL 92/34/EWG

(1) Für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, wird über die Gleichstellungsfeststellung in bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, nach dem Verfahren des Artikels 21 entschieden.

(2) Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 77/93/EWG bis zum 29. September 2012 für die Einfuhr von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten aus Drittländern Bedingungen anwenden, die denen mindestens gleichwertig sind, die als zeitweilige oder permanente Bedingungen in den Tabellen nach Artikel 4 aufgeführt sind. Sind solche Bedingungen in den Tabellen nicht aufgeführt, so müssen die Einfuhrbedingungen mindestens denen entsprechen, die für die Erzeugung im betreffenden Mitgliedstaat gelten.

Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, kann der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum für die verschiedenen Drittländer nach dem Verfahren des Artikels 21 verlängert werden.

Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die von einem Mitgliedstaat gemäß einer nach Unterabsatz 1 getroffenen Entscheidung dieses Mitgliedstaates eingeführt werden, unterliegt in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Kriterien.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.