Artikel 7 RL 92/34/EWG

(1) Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, falls erforderlich, Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen und um insbesondere zu überprüfen, ob Versorger tatsächlich den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen. Ein Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet eine Überprüfung vorgenommen wird, unterstützt die Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in jeder erforderlichen Weise. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Untersuchungen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

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