Artikel 6 RL 92/34/EWG
(1) Ein Versorger wird von der zuständigen amtlichen Stelle zugelassen, wenn festgestellt wurde, daß seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Art der von ihm durchgeführten Tätigkeiten entspricht. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Versorger beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die er zugelassen wurde.
(2) Die zuständige amtliche Stelle erteilt einem Labor in bezug auf die von ihm durchgeführten Testtätigkeiten eine Zulassung, wenn nachgeprüft wurde, daß das Labor, die Verfahren, die Einrichtungen und das Personal den Anforderungen dieser Richtlinie, die nach dem Verfahren des Artikels 21 näher bestimmt werden, entsprechen. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Labor beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die es zugelassen wurde.
(3) Die zuständige amtliche Stelle ergreift die notwendigen Maßnahmen, sobald den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anforderungen nicht mehr entsprochen wird. Zu diesem Zweck berücksichtigt sie insbesondere die Ergebnisse etwaiger Überprüfungen gemäß Artikel 7.
(4) Die Überwachung und Überprüfung von Versorgern, Einrichtungen und Laboratorien erfolgt regelmäßig durch die oder unter der Verantwortung der zuständigen amtlichen Stelle; diese Stelle muß jederzeit freien Zutritt zu allen Teilen der Einrichtungen haben, um die Beachtung dieser Richtlinie sicherzustellen. Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Überprüfung festgelegt.
Ergeben die Überwachung und die Überprüfung, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht eingehalten werden, so wird die zuständige amtliche Stelle entsprechend tätig.
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