Artikel 2 RL 92/34/EWG

Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 77/93/EWG gilt die vorliegende Richtlinie nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die nachweislich dazu bestimmt sind, nach Drittländern ausgeführt zu werden, und eindeutig als solche gekennzeichnet und hinreichend abgesondert sind.

Die Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1, insbesondere über die Kennzeichnung und Absonderung, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen.

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