Artikel 3 RL 92/34/EWG

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a)
Vermehrungsmaterial: Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;
b)
Pflanzen von Obstarten: Pflanzen, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder aufgepflanzt werden sollen;
c)
Vorstufenmaterial: Vermehrungsmaterial,

i)
das nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes, die nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden können, sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
ii)
das zur Erzeugung von Basismaterial bestimmt ist,
iii)
das die Anforderungen an Vorstufenmaterial gemäß der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 erfüllt und
iv)
das bei einer amtlichen Prüfung als die vorstehenden Anforderungen erfüllendes Vermehrungsmaterial anerkannt wurde;

d)
Basismaterial: Vermehrungsmaterial,

i)
das unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Vorstufenmaterial nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale ihres pomologischen Wertes, die nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden können, sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,
ii)
das zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist,
iii)
das die Anforderungen an das Basismaterial gemäß der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 erfüllt und
iv)
das bei einer amtlichen Prüfung als die vorgenannten Anforderungen erfüllendes Vermehrungsmaterial anerkannt wurde;

e)
zertifiziertes Material: Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten,

i)
die unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Basismaterial gewonnen wurden,
ii)
die die Anforderungen an zertifiziertes Material gemäß der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 erfüllen,
iii)
die bei einer amtlichen Prüfung als die vorgenannten Anforderungen erfüllendes Vermehrungsmaterial anerkannt wurde;

f)
CAC (Conformitas Agragria Communitatis)-Material: Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die die Mindestanforderungen für diese Kategorie gemäß der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 erfüllen;
g)
virusfreies Material ( „vf” ): Material, das nach international anerkannten wissenschaftlichen Verfahren geprüft und als infektionsfrei befunden wurde, das sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusartigen Schaderregern erwiesen hat, unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erhalten wurde und als frei von allen Viren und virusartigen Schaderregern befunden wird, die in der Gemeinschaft bei der betreffenden Art endemisch sind. Als virusfrei gilt ferner Material, das vegetativ unmittelbar von solchem Material in einer spezifischen Anzahl von Stufen gewonnen wurde, sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusartigen Schaderregern erwiesen hat und unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erzeugt und erhalten wurde. Die spezifische Anzahl von Stufen wird in der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 festgelegt;
h)
virusgetestetes Material ( „vt” ): Material, das nach international anerkannten wissenschaftlichen Verfahren geprüft und als infektionsfrei befunden wurde, das sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren oder virusartigen Schaderregern erwiesen hat, unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erhalten wurde und als frei von bestimmten gefährlichen Viren und virusartigen Schaderregern befunden wird, die in der Gemeinschaft bei der betreffenden Art endemisch und geeignet sind, den Wert des Materials zu mindern; als virusgetestet gilt ferner Material, das vegetativ unmittelbar von solchem Material in einer spezifischen Anzahl von Stufen gewonnen wurde, sich in der Vegetationsprüfung als frei von Symptomen von Viren und virusartigen Schaderregern erwiesen hat und unter Bedingungen, die die Infektionsfreiheit sicherstellen, erzeugt und erhalten wurde. Die spezifische Anzahl von Stufen wird in der betreffenden Artentabelle nach Artikel 4 festgelegt;
i)
Versorger: natürliche oder juristische Person, die in bezug auf Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten berufsmäßig zumindest eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung oder Behandlung und Inverkehrbringen;
j)
Inverkehrbringen: Bereithaltung oder Lagerhaltung, Ausstellung oder Angebot zum Verkauf, Verkauf oder Lieferung von Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in irgendeiner Form an eine andere Person;
k)
zuständige amtliche Stelle:

i)
die vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte bzw. benannte einzige zentrale Behörde, die für Qualitätsfragen zuständig ist,
ii)
eine staatliche Behörde

auf nationaler Ebene oder

auf regionaler Ebene im Rahmen der von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden.

Die unter den Ziffern i) und ii) genannten Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten stellen eine enge Zusammenarbeit zwischen den unter Ziffer ii) und den unter Ziffer i) genannten Stellen sicher.

Darüber hinaus können nach dem Verfahren des Artikels 21 andere juristische Personen, die von einer unter den Ziffern i) und ii) genannten Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, zugelassen werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen amtlichen Stellen mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten;

l)
amtliche Maßnahmen: Maßnahmen der zuständigen amtlichen Stelle;
m)
amtliche Prüfung: Prüfung durch die zuständige amtliche Stelle;
n)
amtliche Erklärung: Erklärung, die von der zuständigen amtlichen Stelle oder im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit abgegeben wird;
o)
Partie: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;
p)
Labor: öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Erzeuger die Qualitätsüberwachung der Erzeugung ermöglicht.

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