Artikel 4 RL 92/34/EWG

(1) Für jede im Anhang II aufgeführte Gattung oder Art wird nach dem Verfahren des Artikels 22 eine Tabelle in Anhang I aufgestellt, die einen Hinweis auf die in der Richtlinie 77/93/EWG für die betreffenden Gattungen oder Arten festgelegten pflanzengesundheitlichen Anforderungen und Bedingungen enthält und folgendes angibt:

i)
die Bedingungen, denen CAC-Material hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und — außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört — dem Sortenaspekt,
ii)
die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material entsprechen muß, und zwar hinsichtlich der Qualität, der Pflanzengesundheit, der angewandten Prüfverfahren, des/der angewandten Vermehrungssystems/-systeme und — außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört — des Sortenaspekts,
iii)
die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen und sonstige Pflanzenteile entsprechen müssen, um Edelreiser der betreffenden Gattungen oder Arten zu tragen.

(2) Wird in der Tabelle auf das Merkmal „virusfrei” ( „vf” ) und „virusgetestet” ( „vt” ) im Sinne von Artikel 3 Buchstaben g) und h) verwiesen, so sind die betreffenden Viren und virusartigen Schaderreger in diese Tabelle aufzunehmen.

Diese Bestimmung gilt sinngemäß bei einem Hinweis auf eine qualitätsmäßige Einstufung bezüglich des Merkmals „frei von anderen Schadorganismen als Viren und virusartigen Schaderregern” oder den Prüfungen zur Ermittlung dieser Schadorganismen.

Bei dem in Absatz 1 Buchstabe i) genannten Material wird nicht auf die Merkmale ( „vf” ) und ( „vt” ) hingewiesen.

Bei dem in Absatz 1 Buchstabe ii) genannten Material wird in den Fällen auf die obigen qualitätsmäßigen Einstufungen verwiesen, wo dies für die betreffende Gattung oder Art relevant ist.

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