Artikel 5 RL 92/34/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Versorger alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, so daß den Spezifikationen dieser Richtlinie auf allen Ebenen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten entsprochen wird.
(2) Zum Zwecke des Absatzes 1 führt der Versorger, und zwar entweder selbst oder durch einen zugelassenen Versorger oder die zuständige amtliche Stelle, Überprüfungen durch, die von folgenden Grundsätzen ausgehen:
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Ermittlung kritischer Punkte im Erzeugungsprozeß auf der Grundlage der verwendeten Erzeugungsverfahren;
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Ein- und Durchführung von Methoden zur Überwachung und Überprüfung kritischer Punkte im Sinne des ersten Gedankenstrichs;
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Probenahme zwecks Analyse in einem durch die zuständige amtliche Stelle zugelassenen Labor zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Richtlinie;
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die Ergebnisse gemäß dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich werden in Unterlagen schriftlich oder in anderer Form dauerhaft festgehalten, und es wird über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten Buch geführt; alle Unterlagen müssen der zuständigen amtlichen Stelle zur Verfügung stehen. Die Unterlagen werden über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufbewahrt.
Versorger, deren Tätigkeit in diesem Zusammenhang sich auf den reinen Vertrieb von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten beschränkt, die nicht im eigenen Betrieb erzeugt und verpackt wurden, brauchen indessen nur den Kauf und den Verkauf oder die Lieferung dieser Erzeugnisse schriftlich oder in anderer Form dauerhaft in Unterlagen festzuhalten.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Versorger, deren Tätigkeit in diesem Bereich sich auf die Lieferung kleiner Mengen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten an nicht gewerbliche Endverbraucher beschränkt.
(3) Ergeben eigene Prüfungen oder dem Versorger nach Absatz 1 zur Verfügung stehende Informationen, daß einer oder mehrere der in der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführten Schadorganismen oder — in größerer Menge, als normalerweise zur Erfüllung der Normen angenommen wird — der Schadorganismen, die in den Tabellen nach Artikel 4 genannt sind, aufgetreten sind, so unterrichtet der Versorger die zuständige amtliche Stelle unverzüglich davon und führt die von der zuständigen amtlichen Stelle angegebenen Maßnahmen oder jede sonstige Maßnahme durch, die erforderlich ist, um die Gefahr einer Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen zu verringern. Der Versorger führt Buch über jegliches Auftreten von Schadorganismen in seinem Betrieb und über alle im Zusammenhang damit getroffenen Maßnahmen.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.
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