Artikel 1 RL 92/34/EWG
(1) Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung in der Gemeinschaft.
(2) Die Artikel 2 bis 20 sowie 24 gelten für die in Anhang II aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.
Die vorgenannten Artikel gelten auch für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der vorgenannten Gattungen oder Arten oder von deren Hybriden tragen oder tragen sollen.
(3) Änderungen der in Anhang II enthaltenen Liste der Gattungen und Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 22 durchgeführt.
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