Präambel RL 92/34/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Obstbau spielt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.

Befriedigende Ergebnisse im Obstbau hängen weitgehend von Qualität und Gesundheit des Vermehrungs- und Pflanzenmaterials von Obstarten zur Fruchterzeugung ab. Einige Mitgliedstaaten haben daher bereits Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß nur hochwertiges und gesundes Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Obstarten in den Verkehr kommt.

Infolge der unterschiedlichen Behandlung von Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Obstarten in den einzelnen Mitgliedstaaten können Handelshemmnisse entstehen, die den freien Verkehr dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft behindern. Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes müssen diese Hemmnisse beseitigt und die einzelstaatlichen Vorschriften durch Gemeinschaftsvorschriften ersetzt werden.

Auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Anforderungen werden gewährleisten, daß die Abnehmer gemeinschaftsweit mit gesundem und hochwertigem Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Obstarten versorgt werden.

Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen die harmonisierten Anforderungen mit der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten(4) im Einklang stehen.

Zunächst sollen Gemeinschaftsvorschriften für diejenigen Gattungen und Arten von Pflanzen von Obstarten festgelegt werden, welche eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinschaft haben, und es soll ein Gemeinschaftsverfahren vorgesehen werden, mit dem nachträglich weitere Obstpflanzenarten und -gattungen einbezogen werden können.

Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 77/93/EWG sollten auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nachweislich für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da in diesen Ländern andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.

Zur Festlegung von Pflanzenschutz- und Qualitätsvorschriften für die einzelnen Obstpflanzengattungen und -arten sind langwierige, eingehende wissenschaftlich-technische Prüfungen erforderlich. Zu diesem Zweck ist daher ein Verfahren vorzusehen.

Es ist in erster Linie Aufgabe der Lieferanten von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, sicherzustellen, daß ihre Erzeugnisse den Bedingungen dieser Richtlinie genügen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen bei der Durchführung der Überprüfungen und Inspektionen darauf achten, daß die Versorger die genannten Bedingungen für Vermehrungsmaterial und Pflanzen der Kategorie CAC erfüllen.

Es ist unbedingt erforderlich, weitere Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen vorzusehen, für die das genannte Vermehrungsmaterial und die genannten Pflanzen einer amtlichen Zertifizierung bedarf.

Es sollten gemeinschaftliche Überprüfungsmaßnahmen eingeführt werden, um eine einheitliche Anwendung der in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Es entspricht derzeitigen landwirtschaftlichen Gepflogenheiten, zu verlangen, daß bestimmtes Vermehrungsmaterial und bestimmte Pflanzen von Obstarten amtlich als virusfrei — d. h. als frei von allen bekannten Viren und virusartigen Schaderregern — eingestuft sind oder daß sie virusgetestet — d. h. frei von besonderen Viren und virusartigen Schaderregern, die den Nutzwert von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten mindern — sind.

Es liegt im Interesse des Abnehmers von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, daß die Bezeichnung der Sorte bekannt ist und die Sortenechtheit geschützt wird.

Das obengenannte Ziel kann am besten dadurch erreicht werden, daß die Sorte allgemein bekannt ist, bzw. dadurch, daß eine vom Versorger erstellte und aufbewahrte Beschreibung verfügbar ist. In dem letztgenannten Fall können Vermehrungsmaterial bzw. Pflanzen von Obstarten nicht in Kategorien aufgenommen werden, für die eine amtliche Zertifizierung erfolgt.

Zur Gewährleistung der Sortenechtheit und der vorschriftsmäßigen Vermarktung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten müssen Gemeinschaftsvorschriften für die Trennung der Partien sowie für das Kennzeichnen festgelegt werden. Die verwendete Kennzeichnung muß die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Verwenders notwendigen Angaben aufweisen.

Für den Fall vorübergehender Versorgungsengpässe müssen Vorschriften für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten vorgesehen werden, die geringere Anforderungen als die dieser Richlinie erfüllen.

In einem ersten Schritt zur Harmonisierung der Vorschriften sollte es den Mitgliedstaaten untersagt sein, bei den im Anhang II genannten Gattungen und Arten, für die eine Tabelle erstellt wird, über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus weitere Vorschriften oder Beschränkungen für die Vermarktung vorzusehen.

Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern in der Gemeinschaft zuzulassen; Voraussetzung dafür ist, daß diese Erzeugnisse die gleiche Gewähr bieten wie das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft und daß sie die Gemeinschaftsvorschriften erfüllen.

Zur Harmonisierung der technischen Prüfungsverfahren der Mitgliedstaaten und zum Vergleich des erzeugten Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft mit Drittlandserzeugnissen sollen Vergleichsprüfungen durchgeführt werden, damit festgestellt werden kann, ob die Erzeugnisse den Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

Zur Erleichterung der wirksamen Durchführung dieser Richtlinie sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie und zur Änderung ihrer Anhänge zu erlassen. Zu diesem Zweck sollte ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten herbeigeführt wird —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 52 vom 3.3.1990, S. 16, und ABl. Nr. C 307 vom 27.11.1991, S. 15.

(2)

ABl. Nr. C 240 vom 16.9.1991, S. 197.

(3)

ABl. Nr. C 182 vom 23.7.1990, S. 23.

(4)

ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/10/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 70 vom 17.3.1992, S. 27).

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