Artikel 8 RL 92/34/EWG

(1) Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten dürfen nur von zugelassenen Versorgern und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens den Anforderungen für „CAC” -Material entsprechen, die in der Tabelle nach Artikel 4 festgelegt sind.

(2) Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material wird nur dann zertifiziert, wenn es einer der in Artikel 9 Absatz 2 Ziffer i) genannten Sorten angehört und den für die betreffende Kategorie in der Tabelle nach Artikel 4 genannten Anforderunegn entspricht, Die Kategorie wird in dem in Artikel 11 genannten amtlichen Dokument aufgeführt.

Was den Sortenaspekt anbelangt, so kann bei den gemäß Artikel 4 zu erstellenden Artentabellen eine Ausnahme für die Unterlagen vorgesehen werden, deren Material keiner Sorte angehört.

(3) Unbeschadet der Richtlinie 77/93/EWG finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die bestimmt sind

a)
für Tests oder wissenschaftliche Zwecke oder
b)
für Zuchtzwecke oder
c)
für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt.

Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden, falls erforderlich, Durchführungsvorschriften zu den Buchstaben a) und b) erlassen. Nach dem gleichen Verfahren werden Durchführungsbestimmungen zu Buchstabe c) erlassen, und zwar möglichst vor dem 1. Januar 1993.

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