Artikel 11 RL 92/35/EWG
Die Laufzeit der in den Artikeln 6, 8, 9 und 10 vorgesehenen Maßnahmen und ihre Fortdauer werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt. Die Laufzeit darf in keinem Fall weniger als 12 Monate betragen, wenn eine Impfung nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 vorgenommen wurde.
In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) sowie Artikel 10 Absatz 1
- a)
- dürfen Equiden die Schutz- und die Kontrollzone verlassen, wenn sie unter amtlicher Überwachung und unter Beachtung der Bedingungen des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 90/426/EWG in eine gemäß Buchstabe d) jener Bestimmung vorgesehene Quarantänestation transportiert werden;
- b)
-
unterliegt die Verbringung von Equiden innerhalb der Zonen mit demselben Status der Genehmigung der zuständigen Behörde nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
- i)
-
Die Equiden müssen
- —
-
einer vorherigen amtlichen Kontrolle unterzogen werden,
- —
-
gekennzeichnet werden,
- —
-
ein amtliches Begleitdokument erhalten.
- ii)
- Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß auf jeden Fall Equiden, die vor weniger als 60 Tagen geimpft wurden, den Betrieb, in dem sie zum Zeitpunkt der Impfung gehalten wurden, nicht verlassen dürfen.
- iii)
- Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses von den diesbezüglich getroffenen Maßnahmen.
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